Vorinstanzen OLG Celle, 09.03.1966; LG Hannover
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass eine Überschreitung des Richtlinienpreises um bis zu 7 % nach § 5 BaupreisVO noch zulässig ist und ein auffälliges Missverhältnis erst bei höheren Abweichungen vorliegt. Preisrechtliche Verstöße führen nicht zur Nichtigkeit des Vertrages, sondern zur automatischen Anpassung auf den zulässigen Preis. Eine Berufung auf Treu und Glauben (§ 242 BGB) scheidet aus.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Auftraggeber (vermutlich öffentliche Hand) strebt die Anpassung eines Vertragspreises an, da der Angebotspreis den Richtlinienpreis der Baupreisverordnung (BaupreisVO) überschreitet. Der Auftragnehmer (Bauunternehmer) wendet ein, dass die Preisanpassung gegen Treu und Glauben verstoße.
b) Was hat das Gericht entschieden?
- § 5 Abs. 1 BaupreisVO ist gültig und hält sich im Rahmen der Ermächtigung nach § 2 PreisG.
- Ein auffälliges Missverhältnis zwischen Preis und Leistung liegt erst vor, wenn der Angebotspreis den Richtlinienpreis wesentlich überschreitet.
- Eine Überschreitung um 4 % ist keine wesentliche Abweichung.
- Selbst eine Überschreitung um 7 % ist noch zulässig.
- Bei einem Verstoß gegen Preisvorschriften tritt automatisch der zulässige Preis an die Stelle des unzulässigen Preises – der Vertrag bleibt wirksam, nur der Preis wird korrigiert (§ 134 BGB findet keine Anwendung).
- Eine Berufung auf § 242 BGB (Treu und Glauben) ist ausgeschlossen, da die öffentliche Hand nicht einseitig den Preis herabsetzt, sondern nur die gesetzliche Preisregelung durchsetzt.
c) Begründung des Gerichts:
- Die Beurteilung eines auffälligen Missverhältnisses erfolgt ausschließlich nach dem prozentualen Verhältnis zwischen Richtlinienpreis und Angebotspreis – unabhängig von der Auftragsgröße.
- Preisrechtliche Verstöße wirken unmittelbar auf den Vertragsinhalt ein: Der zulässige Preis gilt von Anfang an als geschuldet (st. Rspr., u.a. OGHZ 1, 72; BGH LM Nr. 8 zu § 134 BGB).
- Die Durchsetzung des zulässigen Preises verstößt nicht gegen Treu und Glauben, da sie auf gesetzlicher Grundlage beruht und keine willkürliche Herabsetzung darstellt.