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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 05.12.1968 - VII ZR 92/66

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen OLG Celle, 09.03.1966; LG Hannover

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass eine Überschreitung des Richtlinienpreises um bis zu 7 % nach § 5 BaupreisVO noch zulässig ist und ein auffälliges Missverhältnis erst bei höheren Abweichungen vorliegt. Preisrechtliche Verstöße führen nicht zur Nichtigkeit des Vertrages, sondern zur automatischen Anpassung auf den zulässigen Preis. Eine Berufung auf Treu und Glauben (§ 242 BGB) scheidet aus.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Auftraggeber (vermutlich öffentliche Hand) strebt die Anpassung eines Vertragspreises an, da der Angebotspreis den Richtlinienpreis der Baupreisverordnung (BaupreisVO) überschreitet. Der Auftragnehmer (Bauunternehmer) wendet ein, dass die Preisanpassung gegen Treu und Glauben verstoße.

b) Was hat das Gericht entschieden?

  • § 5 Abs. 1 BaupreisVO ist gültig und hält sich im Rahmen der Ermächtigung nach § 2 PreisG.
  • Ein auffälliges Missverhältnis zwischen Preis und Leistung liegt erst vor, wenn der Angebotspreis den Richtlinienpreis wesentlich überschreitet.
  • Eine Überschreitung um 4 % ist keine wesentliche Abweichung.
  • Selbst eine Überschreitung um 7 % ist noch zulässig.
  • Bei einem Verstoß gegen Preisvorschriften tritt automatisch der zulässige Preis an die Stelle des unzulässigen Preises – der Vertrag bleibt wirksam, nur der Preis wird korrigiert (§ 134 BGB findet keine Anwendung).
  • Eine Berufung auf § 242 BGB (Treu und Glauben) ist ausgeschlossen, da die öffentliche Hand nicht einseitig den Preis herabsetzt, sondern nur die gesetzliche Preisregelung durchsetzt.

c) Begründung des Gerichts:

  • Die Beurteilung eines auffälligen Missverhältnisses erfolgt ausschließlich nach dem prozentualen Verhältnis zwischen Richtlinienpreis und Angebotspreis – unabhängig von der Auftragsgröße.
  • Preisrechtliche Verstöße wirken unmittelbar auf den Vertragsinhalt ein: Der zulässige Preis gilt von Anfang an als geschuldet (st. Rspr., u.a. OGHZ 1, 72; BGH LM Nr. 8 zu § 134 BGB).
  • Die Durchsetzung des zulässigen Preises verstößt nicht gegen Treu und Glauben, da sie auf gesetzlicher Grundlage beruht und keine willkürliche Herabsetzung darstellt.
KI INHALT
§ 5 BaupreisVO ist gültig. Auffälliges Missverhältnis liegt erst bei Überschreitung des Richtlinienpreises um mehr als 7 %. Preisverstöße führen nicht zur Nichtigkeit, sondern zur Anpassung auf den zulässigen Preis. Kein Verstoß gegen Treu und Glauben.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Rechtsfolge
Verstoß gegen Preisvorschrift
FUNDSTELLE
BGHZ 51, 174
DB 69, 258
BlGBW 69, 155
DWW 69, 120
MDR 69, 473
ZMR 69, 381 LS
NORM
§ 5 Abs. 1 VO PR 8/55 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen für Bauleistungen vom 19. Dezember 1955, BAnz Nr. 249
§ 134, 2. HS BGB
§ 134 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
05.12.1968
AKTENZEICHEN
VII ZR 92/66
ECLI
LIEFERUNG
01.07.2012
ÄNDERUNG
09.10.2019