Vorinstanzen ArbG Karlsruhe, 19.07.1996 - 5 Ca 18/96 -; LAG Baden-Württemberg, 10.04.1997 - 13 Sa 107/96 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG entscheidet, dass eine Strafanzeige des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer zur Schadenswiedergutmachung nicht widerrechtlich ist, wenn der Arbeitgeber den Schadensersatzanspruch aufgrund der Angaben des Arbeitnehmers für berechtigt halten durfte.
a) Wer will was von wem woraus? Der Arbeitgeber (AG) droht dem Arbeitnehmer (AN) mit einer Strafanzeige wegen schädigender Handlungen, um diesen zur Wiedergutmachung eines Schadens zu bewegen. Der AG stützt sich dabei auf die eigenen Angaben des AN, die den Schadensersatzanspruch als berechtigt erscheinen lassen.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Bundesarbeitsgericht (BAG) bestätigt, dass die Drohung mit einer Strafanzeige in diesem Fall nicht widerrechtlich ist, sofern der AG den geltend gemachten Schadensersatz aufgrund der Angaben des AN für berechtigt halten durfte.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht führt seine frühere Rechtsprechung (BAG, 03.05.1963, DB 63, 734) fort und argumentiert, dass die Strafandrohung als Mittel zur Durchsetzung eines vermeintlich berechtigten Anspruchs nicht unzulässig ist, wenn der AG gutgläubig von der Richtigkeit der Angaben des AN ausgeht. Entscheidend ist also der subjektive Glaube des AG an die Berechtigung des Schadensersatzanspruchs.