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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LG Düsseldorf, 27.04.2004 - 10 O 105/99

VERFAHRENSINFORMATIONEN

n. rkr.; Az beim OLG Düsseldorf - I-6 U 128/04 -

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landgericht Düsseldorf entschied am 27.04.2004, dass Anlageberater/-vermittler sowie die involvierte Bank verpflichtet sind, den Anleger vor Vertragsabschluss über Gebührenrückvergütungsvereinbarungen zwischen ihnen zu informieren.


a) Wer will was von wem woraus? Ein Anleger verlangt von seinem Anlageberater/-vermittler und der eingeschalteten Bank Aufklärung über eine zwischen diesen bestehende Gebührenrückvergütungsvereinbarung. Grundlage ist die vorvertragliche Informationspflicht.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht verurteilte sowohl den Anlageberater/-vermittler als auch die Bank zur Offenlegung der Gebührenrückvergütungsvereinbarung gegenüber dem Anleger.

c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht stützte sich auf die vorvertragliche Aufklärungspflicht: Der Anleger muss über alle Umstände informiert werden, die für seine Anlageentscheidung relevant sein könnten. Dazu zählen auch finanzielle Vereinbarungen zwischen Berater und Bank, da diese die Neutralität der Beratung beeinflussen können. Die Bank ist als Vertragspartnerin des Beraters ebenfalls zur Auskunft verpflichtet, da sie von der Vereinbarung profitiert.

KI INHALT
Anlageberater und Bank müssen den Kunden vor Vertragsabschluss über Gebührenrückvergütungsvereinbarungen informieren.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Anlageberater
Aufklärungspflicht des Anlagevermittlers
Kick-back-Vereinbarung
NORM
§ 276 BGB
§ 675 BGB
§ 667 BGB
§ 31 WpHG
REDAKTION
Evers
GERICHT
LG Düsseldorf
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
27.04.2004
AKTENZEICHEN
10 O 105/99
ECLI
ECLI:DE:LGD:2004:0427.10O105.99.00
LIEFERUNG
01.10.2005
ÄNDERUNG
01.10.2020