n. rkr.; Az beim OLG Düsseldorf - I-6 U 128/04 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landgericht Düsseldorf entschied am 27.04.2004, dass Anlageberater/-vermittler sowie die involvierte Bank verpflichtet sind, den Anleger vor Vertragsabschluss über Gebührenrückvergütungsvereinbarungen zwischen ihnen zu informieren.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Anleger verlangt von seinem Anlageberater/-vermittler und der eingeschalteten Bank Aufklärung über eine zwischen diesen bestehende Gebührenrückvergütungsvereinbarung. Grundlage ist die vorvertragliche Informationspflicht.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht verurteilte sowohl den Anlageberater/-vermittler als auch die Bank zur Offenlegung der Gebührenrückvergütungsvereinbarung gegenüber dem Anleger.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht stützte sich auf die vorvertragliche Aufklärungspflicht: Der Anleger muss über alle Umstände informiert werden, die für seine Anlageentscheidung relevant sein könnten. Dazu zählen auch finanzielle Vereinbarungen zwischen Berater und Bank, da diese die Neutralität der Beratung beeinflussen können. Die Bank ist als Vertragspartnerin des Beraters ebenfalls zur Auskunft verpflichtet, da sie von der Vereinbarung profitiert.