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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Frankfurt am Main hat entschieden, dass der Kläger auch bei Säumnis des Beklagten den Abschluss einer Gerichtsstandsvereinbarung und die Eigenschaft des Beklagten als Vollkaufmann beweisen muss. Selbst wenn der Beklagte im Rechtsverkehr den Anschein eines Vollkaufmanns erweckt, kann er sich gegenüber gutgläubigen Dritten nicht auf seine tatsächliche Minderkaufmannseigenschaft berufen, um die Wirksamkeit der Gerichtsstandsvereinbarung zu bestreiten.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Kläger begehrt die Anerkennung einer Gerichtsstandsvereinbarung mit dem Beklagten, die dieser angeblich als Vollkaufmann abgeschlossen hat. Der Beklagte bestreitet jedoch, Vollkaufmann zu sein, was die Wirksamkeit der Vereinbarung infrage stellt.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht hat entschieden, dass der Kläger die Tatsachen für den Abschluss der Gerichtsstandsvereinbarung und die Eigenschaft des Beklagten als Vollkaufmann nachweisen muss – selbst wenn der Beklagte säumig ist. Zudem kann sich der Beklagte nicht auf seine tatsächliche Minderkaufmannseigenschaft berufen, wenn er im Rechtsverkehr den Anschein eines Vollkaufmanns erweckt hat und der Kläger gutgläubig darauf vertraut hat.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt seine Entscheidung auf den Grundsatz des Rechtsscheins: Wer im Rechtsverkehr den Eindruck erweckt, Vollkaufmann zu sein, muss sich gegenüber gutgläubigen Dritten so behandeln lassen, als ob er es tatsächlich wäre. Dies gilt auch für die Wirksamkeit von Gerichtsstandsvereinbarungen. Die Beweispflicht liegt beim Kläger, da dieser die Voraussetzungen für die Vereinbarung darlegen muss. Dies gilt selbst im Urkunden- und Wechselprozess.