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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Hamm, 20.08.1980 - 20 W 4/80

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Hamm entschieden, dass ein Versicherungsunternehmen (VU) für Schäden haften muss, wenn sein Versicherungsvertreter (VV) einen Kunden unzureichend über den räumlichen Geltungsbereich einer Versicherung aufklärt – hier konkret: dass eine abgeschossene Kfz-Versicherung nicht für die außereuropäische Türkei gilt. Das VU muss sich das Verschulden des VV nach § 278 BGB zurechnen lassen.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Versicherungssuchender (Kunde) verlangt von einem Versicherungsunternehmen (VU) Schadensersatz, weil der Versicherungsvertreter (VV) des VU ihn vor einer Reise in die außereuropäische Türkei nicht darüber aufklärte, dass die abgeschlossene Verkehrshaftpflicht- und Insassenunfallversicherung nur für Europa gilt. Der Kunde war erkennbar unerfahren (frischer Führerscheinbesitzer) und hatte den VV gezielt wegen der Reise aufgesucht. Der Anspruch stützt sich auf Verschulden bei Vertragsschluss (culpa in contrahendo) bzw. positive Vertragsverletzung.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Hamm verurteilte das VU zur Schadensersatzleistung, da der VV seine Aufklärungspflichten verletzt hatte. Das VU muss für den Schaden aufkommen, der dem Kunden durch die fehlende Risikodeckung entstand (z. B. nicht gedeckte Unfallkosten in der Türkei).

c) Begründung des Gerichts:

  • Der VV hätte den Kunden aktiv befragen müssen, ob dieser den räumlichen Geltungsbereich der Versicherung kenne – insbesondere, weil der Kunde als unerfahrener Fahrzeughalter erkennbar war.
  • Die Aufklärungspflicht war offensichtlich und hätte ohne großen Aufwand erfüllt werden können.
  • Das VU haftet für das Fehlverhalten des VV, da dieser als Erfüllungsgehilfe (§ 278 BGB) handelt. Das VU muss sich das Verschulden des VV also zurechnen lassen.
KI INHALT
Versicherungsvertreter muss bei Abschluss einer Kfz-Versicherung über räumliche Deckungsbegrenzungen aufklären – Unterlassung führt zur Haftung des Versicherers nach c.i.c. oder pVV, § 278 BGB.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Haftung des VV
schuldhafte Falschberatung
Befragungspflicht des VV
Beratungspflicht des VV
Aufklärungspflicht des VV
Aufklärungsverschulden
FUNDSTELLE
ZfS 81, 113
NORM
§ 276 BGB
§ 278 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
OLG Hamm
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
20.08.1980
AKTENZEICHEN
20 W 4/80
ECLI
ECLI:DE:OLGHAM:1980:0820.20W4.80.0A
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
14.02.2019