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ERGEBNISVORSCHLÄGE

IHK Berlin, 01.09.1938 - C 13 719/1938 XII A 3

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Ein Handelsvertreter hat Anspruch auf Vermittlungsprovision, auch wenn das von ihm vermittelte Geschäft erst nach Beendigung des Handelsvertretervertrags ausgeführt wird. Das Gericht bestätigte dies für einen Bezirksvertreter und verneinte abweichende Handelsbräuche.


a) Wer will was von wem woraus? Der Handelsvertreter (HV) verlangt von dem Unternehmer (U) die Zahlung einer Vermittlungsprovision für ein Geschäft, das während der Laufzeit des Handelsvertretervertrags (HVV) vermittelt wurde, aber erst nach Vertragsende ausgeführt wurde. Der Anspruch stützt sich auf die gesetzliche Regelung zur Überhangprovision (§ 87 Abs. 1 HGB).

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht (IHK Berlin) bestätigte, dass der HV den Provisionsanspruch trotz späterer Ausführung des Geschäfts hat. Bei einem Bezirksvertreter reicht es aus, dass das Geschäft während der Vertragslaufzeit durch oder für den U abgeschlossen wurde.

c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet?

  • Die gesetzliche Regelung zur Überhangprovision (Provision für nach Vertragsende ausgeführte, aber während der Vertragszeit vermittelte Geschäfte) ist anwendbar.
  • Für Bezirksvertreter entsteht der Anspruch bereits durch den Abschluss des Geschäfts in ihrem Bezirk während der Vertragsdauer, unabhängig vom Ausführungszeitpunkt.
  • Handelsbräuche, die dieser Regelung widersprechen, existieren nicht und können den Anspruch daher nicht ausschließen.
KI INHALT
Handelsvertreter haben Anspruch auf Vermittlungsprovision, auch wenn das Geschäft nach Vertragsende ausgeführt wird. Beim Bezirksvertreter reicht der Abschluss während der Vertragslaufzeit. Keine abweichenden Handelsbräuche.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Handelsbrauch
Vermittungsprovision
Bezirksprovision
Überhangprovision
FUNDSTELLE
HVuHM Nr. 20/38, S. 549
HVR Nr. 7
NORM
§ 346 HGB
§ 87 Abs. 1 HGB
§ 87 Abs. 2 HGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
IHK Berlin
SPRUCHTYP
Gutachten
DATUM
01.09.1938
AKTENZEICHEN
C 13 719/1938 XII A 3
ECLI
LIEFERUNG
01.03.1999
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