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Fazit/Kurzzusammenfassung: Ein Handelsvertreter hat Anspruch auf Vermittlungsprovision, auch wenn das von ihm vermittelte Geschäft erst nach Beendigung des Handelsvertretervertrags ausgeführt wird. Das Gericht bestätigte dies für einen Bezirksvertreter und verneinte abweichende Handelsbräuche.
a) Wer will was von wem woraus? Der Handelsvertreter (HV) verlangt von dem Unternehmer (U) die Zahlung einer Vermittlungsprovision für ein Geschäft, das während der Laufzeit des Handelsvertretervertrags (HVV) vermittelt wurde, aber erst nach Vertragsende ausgeführt wurde. Der Anspruch stützt sich auf die gesetzliche Regelung zur Überhangprovision (§ 87 Abs. 1 HGB).
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht (IHK Berlin) bestätigte, dass der HV den Provisionsanspruch trotz späterer Ausführung des Geschäfts hat. Bei einem Bezirksvertreter reicht es aus, dass das Geschäft während der Vertragslaufzeit durch oder für den U abgeschlossen wurde.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet?
- Die gesetzliche Regelung zur Überhangprovision (Provision für nach Vertragsende ausgeführte, aber während der Vertragszeit vermittelte Geschäfte) ist anwendbar.
- Für Bezirksvertreter entsteht der Anspruch bereits durch den Abschluss des Geschäfts in ihrem Bezirk während der Vertragsdauer, unabhängig vom Ausführungszeitpunkt.
- Handelsbräuche, die dieser Regelung widersprechen, existieren nicht und können den Anspruch daher nicht ausschließen.