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Fazit/Kurzzusammenfassung: Die fristlose Kündigung einer Kassenverwalterin wegen der Entnahme von 20 DM ist selbst dann rechtmäßig, wenn sie glaubhaft versichert, den Betrag zurücklegen zu wollen.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Die Arbeitgeberin (Klägerin) hat die fristlose Kündigung einer Kassenverwalterin (Beklagte) wegen der Entnahme von 20 DM aus der Kasse ausgesprochen. Die Beklagte berief sich darauf, den Betrag demnächst zurücklegen zu wollen.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat die fristlose Kündigung für rechtmäßig erklärt.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht führte aus, dass die Entnahme von Geldern aus der Kasse durch eine Kassenverwalterin – selbst in geringer Höhe – einen schweren Vertrauensbruch darstellt. Die Absicht, den Betrag zurückzuzahlen, ändere nichts an der Pflichtverletzung, da die Kassenverwalterin ihre Treuepflicht gegenüber dem Arbeitgeber verletzt habe. Ein solches Verhalten rechtfertige eine fristlose Kündigung, da das Vertrauensverhältnis unwiderruflich zerstört sei.