Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

LAG Düsseldorf, 13.01.1976 - 11 Sa 845/75

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Die fristlose Kündigung einer Kassenverwalterin wegen der Entnahme von 20 DM ist selbst dann rechtmäßig, wenn sie glaubhaft versichert, den Betrag zurücklegen zu wollen.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Die Arbeitgeberin (Klägerin) hat die fristlose Kündigung einer Kassenverwalterin (Beklagte) wegen der Entnahme von 20 DM aus der Kasse ausgesprochen. Die Beklagte berief sich darauf, den Betrag demnächst zurücklegen zu wollen.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat die fristlose Kündigung für rechtmäßig erklärt.

c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht führte aus, dass die Entnahme von Geldern aus der Kasse durch eine Kassenverwalterin – selbst in geringer Höhe – einen schweren Vertrauensbruch darstellt. Die Absicht, den Betrag zurückzuzahlen, ändere nichts an der Pflichtverletzung, da die Kassenverwalterin ihre Treuepflicht gegenüber dem Arbeitgeber verletzt habe. Ein solches Verhalten rechtfertige eine fristlose Kündigung, da das Vertrauensverhältnis unwiderruflich zerstört sei.

KI INHALT
Fristlose Entlassung einer Kassenverwalterin wegen Entnahme von 20 DM ist gerechtfertigt, selbst bei Rückerstattungsabsicht.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
wichtiger Grund
Unterschlagung von Inkassobeiträgen
FUNDSTELLE
DB 76, 680
NORM
§ 626 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
LAG Düsseldorf
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
13.01.1976
AKTENZEICHEN
11 Sa 845/75
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG