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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 23.10.2003 - III ZR 41/03

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen LG Wiesbaden, 22.01.2003 - 1 S 31/02 -; AG Schwalbach, 18.06.2002 - 3 C 156/02 (2) -

LEITSÄTZE

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Fazit: Der BGH entscheidet, dass ein Wohnungsvermittler keinen Provisionsanspruch hat, wenn eine an ihm beteiligte Person Eigentümerin der vermittelten Wohnung ist – selbst wenn es sich nur um wirtschaftliches Eigentum handelt.


a) Wer will was von wem woraus? Ein als Wohnungsvermittler tätiges Unternehmen (juristische Person) verlangt von einem Mieter die Zahlung einer Vermittlungsprovision. Der Anspruch stützt sich auf § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 des Wohnungsvermittlungsgesetzes (WoVermittG).

b) Was hat das Gericht entschieden? Der Bundesgerichtshof (BGH) verneint den Provisionsanspruch. Der Vermittler hat keinen Anspruch auf die Provision, wenn eine an ihm rechtlich oder wirtschaftlich beteiligte Person (natürliche oder juristische) Eigentümerin der vermittelten Wohnung ist.

c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht stützt sich auf den Wortlaut des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 WoVermittG. Entscheidend ist allein das rechtliche Eigentum der beteiligten Person an der Wohnung. Auf das sog. "wirtschaftliche Eigentum" (z. B. Treuhandverhältnisse oder ähnliche Konstellationen) kommt es nicht an. Die Vorschrift soll Interessenkonflikte vermeiden, die entstehen, wenn der Vermittler oder eine ihm verbundene Person gleichzeitig Eigentümer ist.

KI INHALT
Wohnungsvermittler haben nach § 2 Abs. 2 WoVermittG keinen Provisionsanspruch, wenn eine beteiligte Person Eigentümerin der vermittelten Wohnung ist. Wirtschaftliches Eigentum ist irrelevant.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Provisionsanspruch bei Wohnungsvermittlung
NORM
§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 WoVermittG
REDAKTION
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
23.10.2003
AKTENZEICHEN
III ZR 41/03
ECLI
LIEFERUNG
01.04.2004
ÄNDERUNG
08.10.2020