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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LAG Berlin, 22.01.1999 - 6 Sa 106/98

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz ArbG Berlin, 28.07.1998 - 54 Ca 43235/97 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landesarbeitsgericht Berlin hat entschieden, dass eine Kündigung, die einem Arbeitnehmer in Berlin durch einen Boten um 14:00 Uhr in den Hausbriefkasten eingeworfen wird, noch am selben Tag als zugegangen gilt.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitgeber (AG) hat einem Arbeitnehmer (AN) in Berlin eine Kündigung durch einen Boten in den Hausbriefkasten einwerfen lassen. Der AN bestritt, dass die Kündigung noch am selben Tag (14:00 Uhr) zugegangen sei. Der AG begehrt die Feststellung, dass die Kündigung wirksam zugegangen ist.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin hat entschieden, dass die Kündigung dem AN noch am selben Tag zugegangen ist.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass in Berlin – anders als in anderen Bundesländern – der Einwurf in den Hausbriefkasten bis 18:00 Uhr als Zugang am selben Tag gilt. Da der Bote die Kündigung um 14:00 Uhr eingeworfen hat, ist sie noch am selben Tag zugegangen. Die Besonderheit der Berliner Regelung (hier: § 180 ZPO analog) führt dazu, dass der Zugang nicht erst am Folgetag angenommen wird.

KI INHALT
Kündigungsschreiben durch Boten in Hausbriefkasten um 14 Uhr in Berlin gilt als noch am selben Tag zugegangen.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Zugang
Kündigung
Kündigungserklärung
Einwurf in den Hausbriefkasten
FUNDSTELLE
EversOK
AuA 99, 326 LS
NORM
§ 130 Abs. 1 BGB
§ 130 BGB
REDAKTION
GERICHT
LAG Berlin
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
22.01.1999
AKTENZEICHEN
6 Sa 106/98
ECLI
ECLI:DE:LAGBEBB:1999:0122.6SA106.98.0A
LIEFERUNG
01.10.1999
ÄNDERUNG
27.01.2021