Vorinstanzen KG, 31.08.2000 - 10 U 8170/99 -; LG Berlin, 05.08.1999 - 14 O 319/98 -
Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.
Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.
Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.
Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass ein Maklervertrag zwischen Verkäufermakler und Käufer nur dann zustande kommt, wenn der Makler – insbesondere durch ein ausdrückliches Provisionsverlangen – klar zum Ausdruck bringt, dass er auch für den Käufer tätig sein will. Eine vorherige Ablehnung des Vertrags durch den Käufer steht dem nicht entgegen.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Verkäufermakler begehrt von einem Käufer die Zahlung einer Provision. Der Makler beruft sich darauf, dass ein Maklervertrag zwischen ihnen zustande gekommen sei, obwohl der Käufer den Vertragsschluss zunächst abgelehnt hatte.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der Bundesgerichtshof (BGH) entscheidet, dass ein Maklervertrag mit dem Käufer nur dann wirksam entsteht, wenn der Makler eindeutig – etwa durch ein ausdrückliches Provisionsverlangen – zu erkennen gibt, dass er auch als Makler für den Käufer auftritt. Eine frühere Ablehnung des Vertrags durch den Käufer schadet nicht, solange der Makler seinen Willen zur Vertretung beider Seiten klar kommuniziert.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt seine Entscheidung auf den Grundsatz, dass ein Maklervertrag als konkludenter Vertrag nur dann angenommen werden kann, wenn der Makler seinen Willen, für beide Seiten tätig zu sein, unzweideutig zum Ausdruck bringt. Ein bloßer Kontakt oder eine vorherige Ablehnung des Käufers reichen nicht aus. Vielmehr muss der Makler durch sein Verhalten (z. B. Provisionseinforderung) deutlich machen, dass er auch im Interesse des Käufers handelt. Andernfalls fehlt es an der notwendigen Willenseinigung.