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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 11.04.2002 - III ZR 37/01

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen KG, 31.08.2000 - 10 U 8170/99 -; LG Berlin, 05.08.1999 - 14 O 319/98 -

LEITSÄTZE

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OK-INHALT
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass ein Maklervertrag zwischen Verkäufermakler und Käufer nur dann zustande kommt, wenn der Makler – insbesondere durch ein ausdrückliches Provisionsverlangen – klar zum Ausdruck bringt, dass er auch für den Käufer tätig sein will. Eine vorherige Ablehnung des Vertrags durch den Käufer steht dem nicht entgegen.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Verkäufermakler begehrt von einem Käufer die Zahlung einer Provision. Der Makler beruft sich darauf, dass ein Maklervertrag zwischen ihnen zustande gekommen sei, obwohl der Käufer den Vertragsschluss zunächst abgelehnt hatte.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der Bundesgerichtshof (BGH) entscheidet, dass ein Maklervertrag mit dem Käufer nur dann wirksam entsteht, wenn der Makler eindeutig – etwa durch ein ausdrückliches Provisionsverlangen – zu erkennen gibt, dass er auch als Makler für den Käufer auftritt. Eine frühere Ablehnung des Vertrags durch den Käufer schadet nicht, solange der Makler seinen Willen zur Vertretung beider Seiten klar kommuniziert.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt seine Entscheidung auf den Grundsatz, dass ein Maklervertrag als konkludenter Vertrag nur dann angenommen werden kann, wenn der Makler seinen Willen, für beide Seiten tätig zu sein, unzweideutig zum Ausdruck bringt. Ein bloßer Kontakt oder eine vorherige Ablehnung des Käufers reichen nicht aus. Vielmehr muss der Makler durch sein Verhalten (z. B. Provisionseinforderung) deutlich machen, dass er auch im Interesse des Käufers handelt. Andernfalls fehlt es an der notwendigen Willenseinigung.

KI INHALT
Ein Maklervertrag mit dem Käufer entsteht nur, wenn der Verkäufermakler nach dessen anfänglicher Ablehnung klar zum Ausdruck bringt, auch für den Käufer tätig sein zu wollen, z. B. durch ausdrückliches Provisionsverlangen.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Maklervertrag
Zustandekommen eines Maklervertrags zwischen Verkäufermakler und Käufer
NORM
§ 652 Abs. 1 Satz 1 BGB
REDAKTION
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
11.04.2002
AKTENZEICHEN
III ZR 37/01
ECLI
LIEFERUNG
01.04.2004
ÄNDERUNG
05.11.2020