Vorinstanz LG Magdeburg, 17.04.1996 - 5 O 626/95 -
Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.
Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.
Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.
Fazit: Der Provisionsanspruch eines Arbeitsvermittlers entfällt, wenn der vermittelte Arbeitsvertrag zwar zivilrechtlich wirksam geschlossen, aber wegen fehlender Betriebsratszustimmung nicht durchgeführt werden kann.
Zusammenfassung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Makler (Arbeitsvermittler) verlangt von seinem Auftraggeber Provision für die Vermittlung eines Arbeitsvertrages aufgrund eines Maklervertrags (§ 652 BGB).
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Naumburg hat entschieden, dass der Provisionsanspruch des Maklers entfällt, wenn der vermittelte Arbeitsvertrag zwar wirksam geschlossen, aber wegen fehlender Zustimmung des Betriebsrates (§ 99 BetrVG) nicht durchgeführt werden kann.
c) Begründung des Gerichts:
- Grundsätzlich entsteht der Provisionsanspruch erst, wenn der vermittelte Vertrag wirksam ist (hier: Arbeitsvertrag).
- Wenn die Wirksamkeit des Vertrages von einer Genehmigung abhängt (z. B. Betriebsratszustimmung), entsteht der Anspruch erst mit Erteilung der Genehmigung.
- Ob der Vertrag tatsächlich durchgeführt wird, ist grundsätzlich irrelevant. Ausnahme: Wenn nicht der Vertrag selbst, sondern dessen Erfüllung genehmigungsbedürftig ist (hier: Beschäftigung des Arbeitnehmers ohne Betriebsratszustimmung).
- Da die Arbeitsleistung hier aus Rechtsgründen unmöglich ist, wird der Provisionsanspruch verneint – ähnlich wie bei einem von vornherein unwirksamen Vertrag.
- Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, die Genehmigung gerichtlich zu erzwingen; sein Untätigbleiben führt daher nicht zur Provisionspflicht.