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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 14.09.1967 (Az. V 4/65) entschieden, dass die Bezirksstellenleiter der Niedersächsischen Fußball-Toto GmbH und der Niedersächsischen Zahlenlotto GmbH als Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG) anzusehen sind.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Die Finanzverwaltung (vermutlich im Streit mit den Bezirksstellenleitern oder den Gesellschaften) vertrat die Auffassung, dass die Bezirksstellenleiter nicht als Unternehmer i. S. d. UStG einzustufen seien. Die Betroffenen (Bezirksstellenleiter) oder die GmbHs beantragten dagegen die Anerkennung als Unternehmer, um umsatzsteuerrechtliche Pflichten oder Vorteile (z. B. Vorsteuerabzug) geltend zu machen.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BFH bestätigte, dass die Bezirksstellenleiter als Unternehmer im umsatzsteuerrechtlichen Sinne zu qualifizieren sind.
c) Begründung des Gerichts: Der BFH stützte seine Entscheidung darauf, dass die Bezirksstellenleiter selbstständig und nachhaltig wirtschaftlich tätig waren. Sie handelten im Rahmen ihrer Tätigkeit für die GmbHs nicht als bloße Angestellte, sondern erbrachten Leistungen (z. B. Vermittlung von Wetten oder Lotto-Scheinen) in eigenem Namen und auf eigene Rechnung oder in einer Weise, die eine unternehmerische Selbstständigkeit begründete. Damit erfüllten sie die Tatbestandsmerkmale des § 2 UStG (Unternehmerbegriff).
Hinweis: Die genaue Tätigkeit der Bezirksstellenleiter (z. B. ob sie als Vermittler oder Eigenhändler auftraten) wird in der kurzen Entscheidungszusammenfassung nicht detailliert dargestellt, ist aber für die Einstufung als Unternehmer entscheidend gewesen.