Vorinstanz LAG Hamburg, 09.09.1966 - 3 Sa 13/66 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund der nachwirkenden Treuepflicht nicht die endgültige Auftragserteilung an seinen ehemaligen Arbeitgeber vereiteln darf, wenn er den Kundenauftrag bereits so weit vorbereitet hat, dass die Auftragserteilung nur noch eine Formsache ist.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitnehmer (AN) hatte für seinen Arbeitgeber (AG) einen Kundenauftrag so weit vorbereitet, dass die Auftragserteilung nur noch eine reine Formsache war. Der AN schied vor der Auftragserteilung aus dem Arbeitsverhältnis aus. Der AG verlangt, dass der AN die endgültige Auftragserteilung nicht vereitelt.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass der AN aufgrund der nachwirkenden Anstands- und Treuepflicht aus dem Arbeitsverhältnis auch nach dessen Beendigung nicht berechtigt ist, die Auftragserteilung zu vereiteln.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht stützt sich auf die nachwirkende Treuepflicht aus dem Arbeitsvertrag. Diese Pflicht besteht auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fort, wenn der AN durch seine Vorbereitungen den Kundenauftrag so weit vorangetrieben hat, dass die Auftragserteilung nur noch eine Formsache ist. In einem solchen Fall wäre es mit der Treuepflicht unvereinbar, wenn der AN die Auftragserteilung aktiv vereiteln würde.