vgl. dazu auch die zurückverweisende Entscheidung des OLG Düsseldorf, 05.03.1999 - 7 U 170/98 -; sowie das vorangegangene Urteil der gleichen Kammer des LG Düsseldorf, 27.05.1998 - 5 O 20/97 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landgericht Düsseldorf entscheidet, dass ein Versicherungsmakler (VM) seiner Pflicht genügt, wenn er sich ausreichend um die Versicherung eines Risikos für den Versicherungsnehmer (VN) bemüht hat – selbst wenn nicht alle Versicherer kontaktiert wurden. Die richterliche Begründung stützt sich auf Zeugenaussagen, die bestätigen, dass das Risiko schwer versicherbar war und der VM intensive, aber teilweise erfolglose Bemühungen unternommen hat.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Versicherungsnehmer (VN) verlangt von dem Versicherungsmakler (VM) Schadensersatz, weil dieser es versäumt habe, eine ausreichende Versicherung für ein schwer versicherbares Risiko zu beschaffen. Der VN wirft dem VM vor, nicht alle möglichen Versicherer kontaktiert zu haben und damit seine Pflichten als Makler verletzt zu haben.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Landgericht Düsseldorf weist die Klage des VN ab. Es stellt fest, dass der VM keine Pflichtverletzung begangen hat, weil er sich ausreichend um die Versicherung des Risikos bemüht hat. Eine Pflicht, bei allen in Betracht kommenden Versicherern nachzufragen, bestehe nicht.
c) Begründung des Gerichts:
- Der VM habe durch Zeugen (u. a. eine Mitarbeiterin aus dem gemeinsamen Büro) glaubhaft dargelegt, dass das Risiko nur schwer versicherbar war.
- Selbst wenn konkrete Kontakte zu Versicherern nicht im Detail belegt werden konnten, reichten die Aussagen der Zeugen aus, um die intensiven Bemühungen des VM zu belegen:
- Die Mitarbeiterin hatte selbst bei einer Versicherung eine abschlägige Auskunft erhalten.
- Sie bestätigte, dass der VM häufig telefoniert und sich intensiv um die Versicherung gekümmert habe (u. a. durch offene Bürotüren mitverfolgbare Gespräche).
- Die Tatsache, dass nur einzelne Versicherer das Risiko überhaupt (und dann nur mit hohen Zuschlägen von 25–100 %) deckten, unterstreicht die Schwierigkeit der Aufgabe und entlastet den VM.
Rechtlicher Kern: Ein VM handelt nicht pflichtwidrig, wenn er nachweislich umfassende, aber nicht zwingend erfolgreiche Anstrengungen unternimmt, um ein schwer versicherbares Risiko unterzubringen. Die Pflicht zur vollständigen Marktabdeckung besteht nicht.