Emmerich, KartellR, 6.A., S. 136; Immenga/Mestmäcker, GWB, 2.A., 15 Rz. 35; a.A. Bechtold, GWB, § 15 Rz. 9; zweifelnd auch Flohr, ZAP, Fach 6, S. 209, 221
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Fazit: Das Landgericht München I entscheidet, dass sog. Know-how-Verträge, die dem Vertragspartner Vorgaben für die Gestaltung und den Abschluss weiterer Verträge machen, eine unzulässige Konditionenbindung nach § 15 GWB darstellen können.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Vertragspartner (wahrscheinlich ein Know-how-Geber) versucht, einem anderen Vertragspartner (Know-how-Nehmer) durch vertragliche Vereinbarungen vorzuschreiben, wie dieser weitere Verträge (Zweitverträge) gestalten und abschließen darf. Der Know-how-Nehmer wendet sich dagegen, da solche Bindungen möglicherweise gegen Wettbewerbsrecht verstoßen.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Landgericht München I stellt fest, dass solche Konditionenbindungen in Know-how-Verträgen unzulässig sein können, wenn sie gegen § 15 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) verstoßen.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht argumentiert, dass Vorschriften, die den Abschluss oder die Gestaltung von Zweitverträgen beschränken, eine unzulässige Konditionenbindung darstellen können. § 15 GWB verbietet solche Bindungen, wenn sie den Wettbewerb beeinträchtigen. Know-how-Verträge, die solche Beschränkungen enthalten, sind daher potenziell wettbewerbswidrig.