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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LG München I, 20.03.1985 - 7 HKO 20168/84

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Emmerich, KartellR, 6.A., S. 136; Immenga/Mestmäcker, GWB, 2.A., 15 Rz. 35; a.A. Bechtold, GWB, § 15 Rz. 9; zweifelnd auch Flohr, ZAP, Fach 6, S. 209, 221

LEITSÄTZE

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Fazit: Das Landgericht München I entscheidet, dass sog. Know-how-Verträge, die dem Vertragspartner Vorgaben für die Gestaltung und den Abschluss weiterer Verträge machen, eine unzulässige Konditionenbindung nach § 15 GWB darstellen können.


a) Wer will was von wem woraus? Ein Vertragspartner (wahrscheinlich ein Know-how-Geber) versucht, einem anderen Vertragspartner (Know-how-Nehmer) durch vertragliche Vereinbarungen vorzuschreiben, wie dieser weitere Verträge (Zweitverträge) gestalten und abschließen darf. Der Know-how-Nehmer wendet sich dagegen, da solche Bindungen möglicherweise gegen Wettbewerbsrecht verstoßen.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Landgericht München I stellt fest, dass solche Konditionenbindungen in Know-how-Verträgen unzulässig sein können, wenn sie gegen § 15 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) verstoßen.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht argumentiert, dass Vorschriften, die den Abschluss oder die Gestaltung von Zweitverträgen beschränken, eine unzulässige Konditionenbindung darstellen können. § 15 GWB verbietet solche Bindungen, wenn sie den Wettbewerb beeinträchtigen. Know-how-Verträge, die solche Beschränkungen enthalten, sind daher potenziell wettbewerbswidrig.

KI INHALT
Know-how-Verträge mit Bedingungen für Zweitverträge können eine unzulässige Konditionenbindung nach § 15 GWB darstellen.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
unzulässige Konditionenbindung in FV
NORM
§ 15 GWB
REDAKTION
Evers
GERICHT
LG München I
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
20.03.1985
AKTENZEICHEN
7 HKO 20168/84
ECLI
ECLI:DE:LGMUEN1:1985:0320.7HKO20168.84.0A
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
27.02.2021