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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der OGH entscheidet, dass die Regelung des § 15 Abs. 5 HVG zur Anwendung der Beweissicherungsvorschriften auf die Bucheinsicht nur die Form der Beweisaufnahme betrifft. Die Zulässigkeit der Bucheinsicht selbst ist hingegen im außerstreitigen Verfahren zu klären.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Eine Partei beantragt die Gewährung von Bucheinsicht (z. B. zur Prüfung von Handelsbüchern) und berief sich dabei auf § 15 Abs. 5 HVG (Handelsgesetzbuch). Unklar war, ob die Bucheinsicht im Rahmen eines Beweissicherungsverfahrens oder im außerstreitigen Verfahren zu entscheiden ist.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der OGH stellt klar, dass § 15 Abs. 5 HVG nur die Form der Beweisaufnahme (d. h. das Verfahren zur Durchführung der Bucheinsicht) regelt. Die Grundfrage, ob die Bucheinsicht überhaupt zu gewähren ist, unterliegt jedoch dem außerstreitigen Verfahren.
c) Begründung des Gerichts: Die Vorschrift des § 15 Abs. 5 HVG verweist zwar auf die Beweissicherungsvorschriften, bezieht sich aber ausschließlich auf die technische Durchführung der Bucheinsicht (z. B. wie die Bücher vorzulegen sind). Die materielle Entscheidung über die Gewährung der Einsicht ist davon unabhängig und muss im außerstreitigen Verfahren getroffen werden, da es sich um eine selbstständige Rechtsfrage handelt.