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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LG Düsseldorf, 26.08.1988 - 11 O 58/88

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landgericht Düsseldorf hat entschieden, dass ein Versicherungsunternehmen (VU) nicht für einen Schaden haften muss, wenn ein Versicherungsvertreter (VV) bei der Antragsannahme fälschlich ein nicht versicherbares Risiko als versichert bezeichnet hat – selbst wenn dies im Rahmen der vorvertraglichen Pflichten (culpa in contrahendo) geschah. Die Begründung: Da das Risiko grundsätzlich nicht versicherbar war (auch nicht bei anderen VU), entfällt die Haftung des VU.


Im Detail: a) Wer will was von wem woraus? Der Versicherungsnehmer (VN) verlangt Schadensersatz vom Versicherungsunternehmen (VU) aus culpa in contrahendo (vorvertraglicher Verschuldenshaftung), weil ein Versicherungsvertreter (VV) bei der Antragsannahme ein nicht versicherbares Risiko fälschlich als versichert dargestellt hat.

b) Entscheidung des Gerichts: Das LG Düsseldorf hat die Klage des VN abgewiesen. Das VU muss nicht für den Schaden einstehen.

c) Begründung: Das Gericht argumentiert, dass eine Haftung aus culpa in contrahendo entfällt, wenn das Risiko seiner Art nach nicht versicherbar ist – auch nicht bei anderen VU. Die falsche Aussage des VV begründet daher keine Schadensersatzpflicht des VU, da der VN den Schutz ohnehin nicht hätte erhalten können.

KI INHALT
Keine Haftung des Versicherungsunternehmens bei nicht versicherbarem Risiko, das vom Versicherungsvertreter fälschlich als versichert bezeichnet wurde.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Beratungsverschulden des VV
culpa in contrahendo
c.i.c.
FUNDSTELLE
VersR 88, 1121
ZfS 89, 18
Juris Nr. KORE562858809 OS
NORM
§ 43 VVG
§§ 43 ff. VVG
§ 1 AEB
REDAKTION
Evers
GERICHT
LG Düsseldorf
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
26.08.1988
AKTENZEICHEN
11 O 58/88
ECLI
LIEFERUNG
01.10.2000
ÄNDERUNG
02.09.2026 09:17:52