Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Düsseldorf, 19.01.1990 - 7 U 72/89

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Düsseldorf entschied, dass ein Makler nach Beendigung des Maklervertrags die ihm bekannte Verkaufsgelegenheit weiter an Interessenten vermitteln darf, sofern keine besonderen Umstände (z. B. ausdrücklicher Widerspruch des Auftraggebers oder geänderte Verkaufsabsichten) vorliegen. Die Weitergabe ist datenschutzrechtlich nach § 24 BDSG zulässig, da die Zweckbestimmung des Maklervertrags (breite Streuung der Verkaufsinformationen) über die Vertragsdauer hinaus fortwirkt, solange der Auftraggeber seine Verkaufsabsicht nicht aufgibt.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Makler möchte nach Beendigung seines Auftragsverhältnisses weiterhin eine ihm bekannte Verkaufsgelegenheit (z. B. ein Grundstück) an potenzielle Interessenten vermitteln. Der frühere Auftraggeber (Verkäufer) könnte dies als Verletzung nachwirkender Pflichten aus dem Maklervertrag (insbesondere Treuepflicht) oder als unzulässige Datenweitergabe nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) beanstanden.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Düsseldorf hält die Weitergabe der Verkaufsinformationen durch den Makler für zulässig, sofern:

  • Keine besonderen Umstände vorliegen (z. B. der Auftraggeber die Verkaufsabsicht aufgegeben hat oder den Makler ausdrücklich an der Weitergabe gehindert hat).
  • Der Makler keine Kenntnis von einer geänderten Verkaufsbereitschaft oder -konditionen des Auftraggebers hat.
  • Die Weitergabe datenschutzrechtlich nach § 24 BDSG (heute: Art. 6 DSGVO) erlaubt ist.

c) Begründung des Gerichts:

  1. Kein generelles Verbot nach Vertragsende:

    • Ein Makler unterliegt zwar einer Treuepflicht gegenüber seinem Auftraggeber, diese wirkt aber nicht absolut nach Vertragsende fort.
    • Üblicherweise nutzen Makler ihr Wissen über Vertragsgelegenheiten auch ohne aktuellen Auftrag weiter – eine gegenteilige Praxis hat sich nicht etabliert.
    • Der Auftraggeber muss damit rechnen, dass die Verkaufsinformationen weiterverbreitet werden, da dies dem Zweck des Maklervertrags (möglichst breite Streuung) entspricht.
  2. Keine Pflichtverletzung ohne besondere Umstände:

    • Eine Pflichtverletzung liegt nur vor, wenn der Makler erkennbar gegen die Interessen des Auftraggebers handelt (z. B. wenn dieser die Verkaufsabsicht aufgibt oder höhere Preise verlangt).
    • Allein die Kündigung des Vertrags oder die Rückforderung von Unterlagen kann (stillschweigend) den Willen des Auftraggebers ausdrücken, keine weitere Vermittlung zu wünschen. Bei Fristablauf ohne solche Hinweise darf der Makler jedoch davon ausgehen, dass der Auftraggeber weiterhin verkaufsbereit ist.
  3. Datenschutzrechtliche Zulässigkeit (§ 24 BDSG):

    • Die Weitergabe der Verkaufsinformationen ist datenschutzrechtlich erlaubt, da sie der ursprünglichen Zweckbestimmung des Maklervertrags entspricht.
    • Ob die übermittelten Daten (z. B. Objektbeschreibung, Kaufpreisvorstellung) personenbezogen sind, ließ das Gericht offen – die Zulässigkeit der Weitergabe bejaht es unabhängig davon.

Relevanz: Die Entscheidung betont die Wirtschaftsinteressen des Auftraggebers (Verkaufsabsicht) und die Branchenüblichkeit der Maklerpraxis. Eine nachvertragliche Schweigepflicht besteht nur bei ausdrücklichen oder konkludenten Hinweisen des Auftraggebers.

KI INHALT
Makler dürfen nach Vertragsende Verkaufsgelegenheiten weitergeben, sofern keine besonderen Umstände (z. B. Verkaufsaufgabe) vorliegen – § 24 BDSG erlaubt dies. Keine generelle Pflichtverletzung bei Weitergabe, außer bei erkennbarem Widerspruch zu Auftraggeberinteressen.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Weitergabe personenbezogener Daten durch Makler nach Beendigung des Maklervertrages
NORM
§ 652 BGB
§ 24 BDSG
REDAKTION
Evers
GERICHT
OLG Düsseldorf
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
19.01.1990
AKTENZEICHEN
7 U 72/89
ECLI
ECLI:DE:OLGD:1990:0119.7U72.89.0A
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
01.11.2018