Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 08.10.1986 - IVa ZR 20/85

VERFAHRENSINFORMATIONEN

zu der Entscheidung vgl. auch OLG München, 25.11.1997 - 18 U 3170/97 -; OLG Frankfurt/Main, 24.05.1991 - 10 U 105/90 -; BGH, 07.02.1990 - IV ZR 314/88 -; OLG Hamm, 01.06.1989 - 18 U 52/89 -

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass ein Zivilmakler gegen einen Kaufinteressenten keinen Provisionsanspruch aus § 652 BGB geltend machen kann, wenn unklar ist, für wen der Makler tätig wird, und keine ausreichende Klarstellung über seine Provisionserwartung erfolgt ist. Ein Auskunftsanspruch nach § 242 BGB kann dem Makler jedoch zustehen, um seinen Provisionsanspruch vorzubereiten.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Zivilmakler verlangt von einem Kaufinteressenten Provision für seine Maklertätigkeit. Der Anspruch stützt sich auf § 652 BGB (Maklerlohn), da der Makler ein Treffen zwischen dem Kaufinteressenten und dem Eigentümer arrangiert hat. Der Kaufinteressent bestreitet jedoch, dass ein Maklervertrag zustande gekommen ist, da unklar war, für wen der Makler tätig werden sollte.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH weist die Klage des Maklers ab. Ein Provisionsanspruch scheitert, weil:

  • Die bloße Arrangierung eines Treffens reicht nicht aus, um eine „Übertragung“ von Maklerleistungen i. S. d. § 653 Abs. 1 BGB anzunehmen, wenn unklar bleibt, auf welcher Seite der Makler steht.
  • Ein Maklervertrag (Nachweis- oder Vermittlungsvertrag) setzt voraus, dass der Kaufinteressent erkennen kann, dass der Makler für ihn tätig wird und eine Provision erwartet. Fehlt diese Klarstellung, kann kein Vertrag geschlossen worden sein.
  • Selbst wenn der Makler bereits den Nachweis erbracht hat, reicht die spätere Arrangierung eines Treffens nicht aus, um einen Vermittlungsmaklervertrag zu begründen, sofern die Position des Maklers nicht offenlegt wurde.

c) Begründung des Gerichts:

  • Treu und Glauben (§ 242 BGB): Ein Auskunftsanspruch des Maklers gegen den Kaufinteressenten kann zwar bestehen, um den Provisionsanspruch vorzubereiten (z. B. wenn der Makler unschwer Auskunft erteilen kann und der Berechtigte auf sie angewiesen ist). Dies ändert aber nichts an der fehlenden Vertragsgrundlage für die Provision.
  • Keine konkludente Vertragsannahme: Die bloße Ausnutzung der Maklertätigkeit durch den Kaufinteressenten führt nicht automatisch zum Abschluss eines Maklervertrages. Vielmehr muss der Makler klarstellen, für wen er tätig wird und dass er eine Provision erwartet (ggf. durch ausdrücklichen Hinweis).
  • Unklarheit über die Maklerrolle: Wenn der Makler das Objekt im Rahmen allgemeiner Gespräche über zukünftige Zusammenarbeit einbringt, kann der Kaufinteressent annehmen, der Makler handle im Interesse des Verkäufers und erhalte von diesem bereits eine Provision (§ 354 HGB ist hier nicht anwendbar, da unklar ist, für wen der Makler „Dienste leistet“).
  • Kein Nachweismaklervertrag nach Nachweiserbringung: Nach dem Nachweis des Objekts kommt allenfalls ein Vermittlungsvertrag in Betracht, der jedoch eine klare Positionierung des Maklers voraussetzt (als Einfach- oder Doppelmakler).

Relevante Rechtsgrundlagen:

  • § 242 BGB (Treu und Glauben)
  • § 652 BGB (Maklerlohn)
  • § 653 BGB (Übertragung der Maklerleistung)
  • § 354 HGB (Provisionsanspruch des Handelsmaklers)
KI INHALT
Auskunftsanspruch eines Zivilmaklers nach § 242 BGB möglich; Maklervertrag setzt klare Positionierung des Maklers voraus – bloße Kontaktherstellung reicht nicht.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Übertragung einer Maklerleistung
Anspruch des Maklers auf Auskunft
FUNDSTELLE
WM 86, 1502
BGHR BGB § 242 Auskunftsanspruch 1
BGHR BGB § 652 Abs. 1 Satz 1 Vermittlungsmakler 1
BGHR BGB § 653 Abs. 1 Übertragung 1
BGHR HGB § 354 Abs. 1 Maklerlohn 1
NORM
§ 653 BGB
§ 242 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
08.10.1986
AKTENZEICHEN
IVa ZR 20/85
ECLI
LIEFERUNG
01.12.2010
ÄNDERUNG
09.04.2026 18:34:30