n.rkr.; BFH, 14.10.1999 - IV R 12/99 -; vgl. dazu auch BFH, 24.11.1983
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Finanzgericht Bremen hat entschieden, dass ein Assekuradeur oder Generalagent für die laufende Bearbeitung von Versicherungsverträgen aus einem fortgeltenden Agenturvertrag keine Rückstellungen bilden darf, wenn Leistung und Gegenleistung nicht in einem Gegenseitigkeitsverhältnis stehen und somit kein schwebendes Geschäft vorliegt.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Assekuradeur oder Generalagent beabsichtigt, Rückstellungen für die laufende Bearbeitung von Versicherungsverträgen zu bilden, die aus einem fortgeltenden Agenturvertrag resultieren. Dies betrifft die steuerliche Behandlung solcher Rückstellungen.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Finanzgericht Bremen hat entschieden, dass solche Rückstellungen nicht gebildet werden dürfen.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht stützt seine Entscheidung darauf, dass zwischen der Leistung (Bearbeitung der Verträge) und der Gegenleistung (z. B. Provisionen) kein Gegenseitigkeitsverhältnis besteht. Ohne ein solches Verhältnis liege kein schwebendes Geschäft vor, das die Bildung von Rückstellungen rechtfertigen würde. Rückstellungen sind steuerlich nur zulässig, wenn eine bestehende Verpflichtung aus einem gegenseitigen Vertragsverhältnis erfüllt werden muss. Da diese Voraussetzung hier fehlt, scheidet die Rückstellungsbildung aus.