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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Stuttgart, 19.11.1984 - 2 U 148/84

LEITSÄTZE

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OK-INHALT
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass Versicherungsagenten, die im Rahmen einer Vollmacht Schadensregulierungen für Versicherer durchführen, keine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz (RBerG) benötigen, da diese Tätigkeit von der Ausnahmeregelung in § 5 Nr. 1 RBerG erfasst ist.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Versicherungsagent führt im Auftrag und mit Vollmacht eines Versicherers Schadensregulierungen durch. Die Frage war, ob diese Tätigkeit einer Erlaubnis nach § 1 RBerG bedarf.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Stuttgart hat festgestellt, dass die Schadensregulierung durch den Versicherungsagenten keiner Erlaubnis nach § 1 RBerG unterliegt.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt sich auf § 5 Nr. 1 RBerG, der bestimmte Tätigkeiten – darunter die hier relevante Schadensregulierung im Rahmen einer Vollmacht – von der Erlaubnispflicht ausnimmt. Da der Agent im Namen und mit Vollmacht des Versicherers handelt, fällt seine Tätigkeit unter diese Ausnahme.

KI INHALT
Schadensregulierung durch Versicherungsagenten mit Vollmacht ist nach § 5 Nr. 1 RBerG von der Erlaubnispflicht nach § 1 RBerG ausgenommen.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
erlaubnisfreie Rechtsberatung durch VV
FUNDSTELLE
ZfS 85, 300
Rbeistand 85, 127
NORM
Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG
§ 1 RBerG
REDAKTION
GERICHT
OLG Stuttgart
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
19.11.1984
AKTENZEICHEN
2 U 148/84
ECLI
ECLI:DE:OLGSTUT:1984:1119.2U148.84.0A
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
12.11.2018