vgl. dazu BFH, 29.10.1969
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass eine Abfindung, die ein Arbeitgeber einem langjährigen Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und unter Berücksichtigung seines fortgeschrittenen Alters gewährt, als Entschädigung für die Aufgabe der Tätigkeit steuerlich begünstigt sein kann. Eine solche Abfindung unterliegt dann dem ermäßigten Steuersatz nach § 34 EStG.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitnehmer (AN) erhält von seinem Arbeitgeber (AG) nach langjähriger Tätigkeit und aufgrund seines fortgeschrittenen Alters eine Abfindung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die Abfindung soll alle Ansprüche abgelten, die über die regulären Ansprüche bis zum normalen Kündigungstermin hinausgehen. Der AN begehrt die steuerliche Begünstigung dieser Abfindung als Entschädigung für die Aufgabe seiner Tätigkeit gemäß § 24 Nr. 1 lit. b EStG.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BFH hat entschieden, dass eine solche Abfindung als Entschädigung für die Aufgabe der Tätigkeit im Sinne des § 24 Nr. 1 lit. b EStG anzusehen ist. Folglich kann sie nach § 34 Abs. 1 und 2 EStG mit dem ermäßigten Steuersatz besteuert werden.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass die Abfindung im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses steht und speziell die langjährige Tätigkeit sowie das fortgeschrittene Alter des Arbeitnehmers berücksichtigt. Eine solche Zahlung stellt eine Entschädigung für den Verzicht auf die weitere Ausübung der Tätigkeit dar und fällt daher unter die steuerliche Begünstigung des § 24 Nr. 1 lit. b EStG. Die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 34 EStG ist folgerichtig, da es sich um eine einmalige Entschädigungszahlung handelt.