der Entscheidung ging ein Rechtsstreit der Parteien voraus, der durch Urteil des 2. ZS des OLG Schleswig vom 14.05.1962 entschieden worden war
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landgericht Lübeck entschied, dass die Provision eines Handelsvertreters (HV) bei einer Preisgleitklausel im vermittelten Vertrag nicht automatisch an gesondert in Rechnung gestellte Mehrkosten (z. B. Material- oder Lohnerhöhungen) angepasst wird. Maßgeblich ist die vertragliche Vereinbarung zwischen Unternehmer (U) und HV. Fehlt eine solche, gilt § 87 b Abs. 2 HGB, wonach die Provision sich nach dem vereinbarten Entgelt berechnet – hier der Grundpreis ohne die nachträglichen Mehrkosten.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Handelsvertreter (HV) verlangt von dem Unternehmer (U) eine höhere Provision für ein vermitteltes Geschäft (Bau/Lieferung eines Dampf-Eimerkettenbaggers). Der U hat dem Kunden aufgrund einer Preisgleitklausel im Vertrag zusätzliche Kosten für Materialverteuerung und Lohnerhöhungen in Rechnung gestellt. Der HV berief sich darauf, dass diese Mehrkosten Teil der Provisionsbemessung sein müssten.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Landgericht Lübeck wies die Forderung des HV zurück. Die Provision berechnet sich nicht nach den gesondert in Rechnung gestellten Mehrkosten, sondern weiterhin nach dem ursprünglich vereinbarten Grundpreis. Die Preisgleitklausel im Kundenvertrag wirkt sich nicht auf die Provision aus, wenn diese Klausel keine Anpassung des Unternehmergewinns oder der Provision vorsieht.
c) Begründung des Gerichts:
Vertragliche Regelung geht vor:
- § 87 b Abs. 2 HGB (Provision nach dem "Entgelt schlechthin") ist abdingbar.
- Entscheidend ist die Vereinbarung im Handelsvertretervertrag (HVV). Schweigt diese, gilt die gesetzliche Regel.
Preisgleitklausel als Teil des Grundpreises:
- Die gesondert ausgewiesenen Mehrkosten sind keine Nebenkosten i. S. d. § 87 b Abs. 2 HGB, sondern eine Anpassung des Grundpreises aufgrund der Klausel.
- Die Klausel im Streitfall sah vor, dass nur Material- und Lohnanteile (55 % + 35 %) variabel sind, während 10 % (Unternehmergewinn + Provision) fest bleiben. Somit bleibt die Provision unberührt – sowohl bei Steigerungen als auch bei Senkungen der variablen Kosten.
Billigkeitserwägung:
- Der U hatte nur ein Drittel der tatsächlichen Mehrkosten an den Kunden weitergegeben.
- Die Provision diente primär der Abgeltung von Nachbetreuungstätigkeiten, die der HV (wegen Abwesenheit aus Indonesien) nicht erbrachte. Eine Anpassung der Provision wäre daher unbillig.
Rechtliche Einordnung: Die Entscheidung betont die Vertragsfreiheit im HVV. Preisgleitklauseln im Kundenvertrag wirken sich nur dann auf die Provision aus, wenn dies ausdrücklich vereinbart oder im HVV erkennbar intendiert war. Andernfalls bleibt der Grundpreis die Bemessungsgrundlage.