n.rkr.; Vorinstanz LG Chemnitz, 30.06.2008 - 7 O 1273/07 -; nachgehend BGH, 16.03.2010 - XI ZR 258/09 -
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Fazit: Das OLG Dresden entschied, dass ein Anlageberater, der 2001 eine steuerbegünstigte Kapitalanlage empfahl und dabei eine unter 15% liegende Provision nicht offenlegte, keinen Vorwurf wegen unterlassener Offenlegung trifft, da er in einem unvermeidbaren Rechtsirrtum handelte.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Anlageinteressent verlangt von einem Anlageberater Schadensersatz, weil dieser bei der Empfehlung einer steuerbegünstigten Kapitalanlage (die nicht unter das WpHG fiel) im Jahr 2001 nicht unaufgefordert offenbart hatte, dass ihm eine Provision (unter 15% der Anlage) vom Anbieter in Aussicht stand. Der Vorwurf basiert auf einer angeblichen Verletzung der Offenlegungspflicht.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Dresden hat den Anlageberater von der Haftung freigesprochen. Es sah keinen schuldhaften Verstoß gegen die Offenlegungspflicht, da der Berater in einem unvermeidbaren Rechtsirrtum gehandelt habe.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht argumentierte, dass zum Zeitpunkt der Beratung (2001) die Rechtsprechung zur Offenlegungspflicht von Provisionen bei nicht WpHG-pflichtigen Anlagen noch nicht eindeutig war. Da die Provision zudem unter der 15%-Grenze lag, konnte der Berater davon ausgehen, dass keine Offenlegungspflicht bestand. Der Irrtum war daher unvermeidbar, weil der Berater die Rechtslage nicht erkennen konnte.