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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landesarbeitsgericht Bremen entschied 1959, dass ein Handlungsgehilfe (AN) trotz selbstständiger Kündigung seines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Karenzentschädigung aus einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot hat. Selbst wenn er branchenfremd (hier: als Fahrlehrer) tätig wird, liegt kein Rechtsmissbrauch vor, solange keine böswillige Arbeitsverweigerung (§ 74c HGB) gegeben ist. Böswilligkeit setzt keine Schädigungsabsicht voraus, sondern bewusstes Untätigbleiben ohne vernünftige Gründe. Eine Umschulung (z. B. zur Fahrlehrerausbildung) rechtfertigt die Zahlung der Entschädigung während der Ausbildungszeit.
Im Detail: a) Wer will was von wem woraus? - Der Handlungsgehilfe (AN) verlangt von seinem ehemaligen Arbeitgeber (AG) die Zahlung der Karenzentschädigung aus einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot (§§ 74 ff. HGB), obwohl er das Arbeitsverhältnis selbst gekündigt und einen branchenfremden Beruf (Fahrlehrer) ergriffen hat.
b) Entscheidung des Gerichts: - Der Anspruch auf Karenzentschädigung bleibt bestehen, auch bei eigener Kündigung des AN oder Branchenwechsel (hier: Fahrlehrerausbildung). - Kein Rechtsmissbrauch, da kein böswilliges Unterlassen (§ 74c Abs. 1 HGB) vorliegt. - Der AG muss die Entschädigung auch während der Ausbildungszeit zahlen.
c) Begründung: - Keine Einschränkung der Kündigungsfreiheit durch Wettbewerbsverbote: Die gesetzliche Entschädigung entfällt nicht bei Eigenkündigung. - Böswilligkeit liegt nicht vor, wenn der AN eine zumutbare alternative Tätigkeit (hier: Fahrlehrer mit Ausbildungszeit) aufnimmt. Böswillig wäre nur bewusstes Untätigbleiben ohne vernünftigen Grund. - Die Ausbildungszeit für einen neuen Beruf ist als "vernünftiger Grund" anzuerkennen; der AG kann nicht verlangen, dass der AN in der Branche weiterarbeitet.