Vorinstanz LAG Hamm
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass Zeiten, die ein Inhaber eines Bergmannsversorgungsscheins unter Tage verbracht hat, bei der Berechnung von Versorgungsansprüchen (z. B. betriebliche Altersversorgung) zu berücksichtigen sind – unabhängig vom aktuellen Arbeitsverhältnis. Eine mehrfache Anrechnung dieser Zeiten für verschiedene Versorgungsansprüche ist jedoch nicht zwingend vorgeschrieben.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitnehmer (Inhaber eines Bergmannsversorgungsscheins) begehrt die Anrechnung seiner untertägigen Beschäftigungszeiten im Bergbau auf seine betriebliche Altersversorgung in einem späteren Arbeitsverhältnis. Rechtsgrundlage ist § 9 Abs. 3 BergmannsVersorgScheinG NRW, der die Mitberücksichtigung dieser Zeiten für Versorgungsansprüche vorschreibt.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG bestätigt, dass untertägige Bergbauzeiten in jedem späteren Arbeitsverhältnis für die Berechnung von Versorgungsansprüchen (z. B. betriebliche Altersrente) zu berücksichtigen sind, wenn die Anspruchshöhe von der Betriebs- oder Berufszugehörigkeit abhängt. Eine mehrfache Anrechnung derselben Zeiten für mehrere Versorgungsansprüche ist jedoch nicht zwingend – wie der Ausschluss einer solchen Doppelberücksichtigung umzusetzen ist, bleibt offen.
c) Begründung des Gerichts:
- Betriebliche Altersversorgung ist eine Gegenleistung für Betriebstreue, die sich in der Dauer der Betriebszugehörigkeit äußert (Verweis auf BAG-Rechtsprechung zu § 242 BGB).
- Der Arbeitgeber will mit der Versorgungszusage die Treue zum eigenen Betrieb belohnen.
- § 9 Abs. 3 BergmannsVersorgScheinG NRW gebietet die Einmalige Anrechnung der Bergbauzeiten, um die besondere Belastung unter Tage auszugleichen – eine mehrfache Berücksichtigung ist aber nicht vorgesehen.
Kernaussage: Bergbauzeiten unter Tage müssen bei späteren Versorgungsansprüchen angerechnet werden, aber eine Doppelberücksichtigung ist nicht automatisch geschuldet. Die Entscheidung betont den Charakter der betrieblichen Altersversorgung als Entgelt für Betriebstreue.