vgl. dazu OLG Karlsruhe, 28.10.1975 LS 1 m.w.N.; OLG Köln, 23.02.1996 LS 7
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Köln entschied, dass ein Unternehmer einen Handelsvertreter nur dann aus wichtigem Grund kündigen und damit dessen Ausgleichsanspruch ausschließen kann, wenn ein Umsatzrückgang im Gebiet des Handelsvertreters auf dessen grober Fahrlässigkeit oder dauernder Nachlässigkeit beruht.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Unternehmer (U) begehrt die Kündigung des Handelsvertretervertrags (HV) aus wichtigem Grund mit der Folge, dass der HV keinen Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB geltend machen kann. Grund hierfür ist ein Umsatzrückgang im Gebiet des HV.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Köln hat entschieden, dass eine solche Kündigung nur dann zulässig ist, wenn der Umsatzrückgang auf einer gravierenden Fahrlässigkeit oder dauernden Nachlässigkeit des HV beruht. Andernfalls bleibt der Ausgleichsanspruch des HV bestehen.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt seine Entscheidung auf die Auslegung des § 89b HGB. Ein wichtiger Grund zur Kündigung mit ausgleichsausschließender Wirkung setzt voraus, dass der HV seine vertraglichen Pflichten in schwerwiegender Weise verletzt hat. Ein bloßer Umsatzrückgang reicht hierfür nicht aus, sofern er nicht auf ein Verschulden des HV in Form von grober Fahrlässigkeit oder dauernder Nachlässigkeit zurückzuführen ist. Andernfalls wäre der HV unangemessen benachteiligt, da ihm der gesetzliche Ausgleichsanspruch entzogen würde.