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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Frankfurt am Main hat entschieden, dass ein Kfz-Hersteller mit einem Rundschreiben, in dem er seine Händler auffordert, markenunabhängige und überregional tätige Leasinggesellschaften nicht mehr zu beliefern (sofern diese sich nicht der regionalen Marktaufteilung unterwerfen), einen unzulässigen Boykottaufruf nach § 26 Abs. 1 GWB begeht. Das Gericht bewertete diesen Aufruf als unbillig, da das Interesse der Leasinggesellschaften an Wettbewerbsfreiheit und überregionaler Nachfrage höher zu gewichten ist als der Schutz des Herstellers vor Nachfragemacht.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Kfz-Hersteller (hier: BMW) fordert seine Vertragshändler in einem Rundschreiben auf, markenunabhängige und überregional tätige Leasinggesellschaften nicht mehr zu beliefern, es sei denn, diese passen ihre Nachfrage und ihr Leistungsangebot an die regionale Marktaufteilung der Händlerverträge an. Andernfalls droht den Händlern die Kündigung des Vertragshändlervertrags (VHV). Die Leasinggesellschaften wehren sich gegen diese Praxis.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Frankfurt am Main qualifizierte das Rundschreiben als Boykottaufruf nach § 26 Abs. 1 GWB (heute: § 19 GWB) und erklärte ihn für unbillig und damit unzulässig.
c) Begründung des Gerichts:
- Der Aufruf des Herstellers zielt darauf ab, den Wettbewerb durch eine erzwungene Regionalisierung der Nachfrage einzuschränken.
- Das Interesse des Herstellers, seine Händler vor der Nachfragemacht der Leasinggesellschaften zu schützen, ist nachrangig gegenüber dem höherrangigen Interesse der Leasingunternehmen an:
- der Erhaltung der Wettbewerbsfreiheit und
- der Vermeidung einer künstlichen Regionalisierung ihrer Geschäftsmodelle.
- Eine solche Praxis verstößt gegen das Kartellverbot, da sie den Wettbewerb beschränkt und andere Marktteilnehmer unangemessen benachteiligt.