Vorinstanzen ArbG Ulm, 18.05.1998 - 9 Ca 72/98 -; LAG Baden-Württemberg, 28.09.1999 - 20 Sa 71/98 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG entscheidet, dass ein Arbeitnehmer (AN), der vertraglich am Umsatz beteiligt ist, vom Arbeitgeber (AG) Auskunft über die Verteilung der Aufträge in seinem Zuständigkeitsbereich verlangen kann, wenn konkrete Anzeichen für eine Benachteiligung bei der Auftragszuteilung bestehen. Das Gericht bejaht den Auskunftsanspruch nach § 242 BGB und verweist den Rechtsstreit zur weiteren Entscheidung zurück.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Arbeitnehmer (AN) verlangt von seinem Arbeitgeber (AG) Auskunft über die Verteilung der in seinem Auftragsgebiet eingegangenen Aufträge. Der AN ist vertraglich am Umsatz beteiligt und vermutet, dass der AG ihn bei der Zuteilung von Aufträgen benachteiligt, um seine Provision zu schmälern. Rechtsgrundlage für den Auskunftsanspruch ist § 242 BGB (Treu und Glauben), da keine spezielle gesetzliche oder vertragliche Regelung (wie z. B. §§ 65, 87c HGB) die weitergehende Auskunftspflicht abdeckt.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entscheidet:
- Der AN hat einen Auskunftsanspruch gegen den AG, wenn tatsächliche Anzeichen dafür vorliegen, dass der AG ihn bei der Auftragszuteilung benachteiligt hat (z. B. durch gezielte Vorenthaltung von Aufträgen nach Widerspruch gegen eine Provisionssenkung).
- Die Auskunft muss übersichtlich und nachprüfbar sein (z. B. Liste aller Aufträge im Auftragsgebiet des AN mit Zuordnung zu Mitarbeitern sowie Vorlage von Arbeitsberichten und Rechnungen).
- Der Rechtsstreit wird an das Arbeitsgericht (ArbG) zurückverwiesen, da das Landesarbeitsgericht (LAG) nur über die erste Stufe der Stufenklage (Auskunft) entschieden hat und die weiteren Stufen (z. B. Zahlungsanspruch) noch zu klären sind.
c) Begründung des Gerichts:
Auskunftsanspruch nach § 242 BGB:
- Ein allgemeiner Auskunftsanspruch besteht, wenn der AN entschuldbar über Bestehen und Umfang seines Anspruchs im Ungewissen ist und der AG die erforderlichen Informationen unschwer bereitstellen kann.
- Hier: Der AN kann ohne Auskunft nicht feststellen, ob und in welchem Umfang ihm Aufträge vorenthalten wurden, was seine Umsatzbeteiligung mindert.
- Kein Auskunftsanspruch allein wegen Umsatzbeteiligung, sondern nur bei konkreter Benachteiligungsbesorgnis (z. B. durch Maßregelung nach § 612a BGB).
Maßregelungsverbot (§ 612a BGB):
- Der AG darf den AN nicht benachteiligen, weil dieser auf der Einhaltung der vertraglichen Provision besteht.
- Anscheinsbeweis: Wenn der AG nach dem Widerspruch des AN andere Mitarbeiter in dessen Auftragsgebiet einsetzt und der AN dadurch erhebliche Umsatzeinbußen erleidet, spricht dies für eine unzulässige Maßregelung.
Annahmeverzug (§ 615 BGB):
- Weist der AG dem AN vorsätzlich oder willkürlich weniger Aufträge zu, gerät er in Annahmeverzug, ohne dass der AN die Arbeitsleistung erneut anbieten muss.
- Der AN hat dann Anspruch auf die vereinbarte Vergütung (hier: Umsatzbeteiligung) für die vorenthaltenen Aufträge.
Stufenklage und Zurückverweisung:
- Bei einer Stufenklage (Kombination aus Auskunfts- und Zahlungsklage) kann das Berufungsgericht (LAG) die Sache an das ArbG zurückverweisen, wenn es die Auskunftspflicht bejaht, aber die weiteren Stufen (z. B. Höhe der Zahlung) noch nicht entscheiden kann (§ 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO analog).
Vertragliche Klauseln:
- Eine Klausel, wonach der AN Abrechnungen innerhalb von 6 Wochen widerlegen muss, schneidet nicht den Auskunftsanspruch ab, da sie sich nur auf die Richtigkeit der abgerechneten Leistungen bezieht, nicht auf vorenthaltene Aufträge.
Rechtsfolgen: Der AG muss dem AN die geforderte Auskunft erteilen. Sollte sich dabei herausstellen, dass Aufträge vorenthalten wurden, kann der AN Zahlung der entgangenen Umsatzbeteiligung verlangen. Die Zurückverweisung ermöglicht dem ArbG, die weiteren Ansprüche (z. B. Höhe der Zahlung) zu prüfen.