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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 27.10.1993 - VIII ZR 46/93 – Württembergische 1 –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz OLG Hamm, 07.12.1990 - 18 U 195/91 -; vgl. dazu Küstner/v. Manteuffel/Evers, VersVerm 94, 144; Küstner, VersR 96, 944; ders., VW 96, 1731, ders., VW 98, 318; zur provisionsrechtlichen Seite dieses Rechtsstreits vgl. auch den Folgerechtsstreit der Parteien OLG Hamm, 24.10.1997 - 35 U 78/96 -; LG Münster, 25.10.1996 - 22 O 267/95 - Württembergische 2 -; VersR 96, 944

allgemein zur Bestandswegnahme vgl. Küstner VersVerm 77, 325 ff.; Küstner/v. Manteuffel, VersVerm 89, 168 ff., 224 ff.; dies. VersVerm 91, 162; Müller-Stein, VersR 90, 561; Prölss/Martin, VVG, Anhang zu § 48 Anm. 3) C.; Ebenroth/Boujong/Semmler, HGB, 5.A., § 87 Rz. 13; Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn/Löwisch, HGB, 4.A., § 87 Rz. 13; v. Westphalen, BB 14, 1731

zur Problematik der sog. Betreuungsklauseln in diesem Zusammenhang vgl. Anm. 8.1 ff. zu LG Berlin, 01.10.1937

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass die Übertragung einzelner vom Versicherungsvertreter (VV) vermittelter Verträge auf einen Versicherungsmakler (VM) keinen Ausgleichsanspruch (AA) nach § 89b HGB auslöst, solange der Versicherungsvertretervertrag (VVV) inhaltlich unverändert bleibt. Eine Beendigung oder Teilbeendigung des Vertrags – Voraussetzung für den AA – liegt nur vor, wenn der Vertragsinhalt geändert wird.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Versicherungsvertreter (VV) verlangt von einem Versicherungsunternehmen (VU) einen Ausgleichsanspruch (AA) nach § 89b HGB, weil das VU die Verwaltung einzelner von ihm vermittelter Versicherungsverträge auf einen Versicherungsmakler (VM) übertragen hat. Der VV stützt seinen Anspruch auf die Beendigung seiner Tätigkeit für diese Verträge.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH weist den Anspruch ab. Die bloße Übertragung der Vertragsverwaltung auf einen VM löst keinen AA aus, da:

  • Der VVV inhaltlich unverändert bleibt.
  • Es fehlt an einer (auch nur teilweisen) Beendigung des Vertretervertrages (§ 89b Abs. 1 S. 1 HGB).
  • Der VV hat kein Recht auf den Erhalt des vermittelten Bestandes.

c) Begründung des Gerichts:

  1. Keine Vertragsbeendigung:

    • Eine Teilbeendigung setzt eine Änderung des Vertragsinhalts voraus. Die Übertragung der Verwaltung berührt den VVV nicht.
    • Der AA nach § 89b HGB ist an die Beendigung des Handelsvertretervertrages (HVV) geknüpft – diese liegt hier nicht vor.
  2. Risikoverteilung im VVV:

    • Der VV trägt das typische Risiko, dass Versicherungsnehmer (VN) den Vertrag kündigen oder zu einem Makler wechseln (z. B. wegen besserer Konditionen).
    • Das VU ist nicht verpflichtet, den VV vor solchen Marktentwicklungen zu schützen.
  3. Billigkeitserwägungen reichen nicht:

    • Selbst wenn die Übertragung für den VV nachteilig ist, kann dies nicht die fehlende Anspruchsvoraussetzung (Beendigung des HVV) ersetzen.
  4. Rechtsschutz des VV:

    • Der VV ist nicht schutzlos: Das VU muss Rücksichtnahmepflichten beachten (z. B. keine schädigende Zusammenarbeit mit dem VM).
    • Bei schuldhafter Verletzung dieser Pflichten kann der VV Schadensersatz verlangen (positive Vertragsverletzung).

Kernaussage: Die Übertragung von Beständen auf einen Makler berührt den VVV nicht in seinem Kern – daher kein Ausgleichsanspruch, aber ggf. Schadensersatz bei Pflichtverstößen des VU.

ENTSCHEIDUNGSNAME
Württembergische 1
Versicherungskontor Richard Henschen
STICHWORT
Bestandswegnahme
Maklereinbruch
Vermittlerwechsel
Dispositionsfreiheit des U
Tatbestand der Vertragsbeendigung
Bestandsübertragung
Bezirksverkleinerung
Pflicht des U zur Rücksichtnahme
pVV
Teilbeendigung
kein Recht am Bestand
FUNDSTELLE
EversOK
BGHZ 124, 10
EWiR § 89 b HGB 2/94 (Küstner/v. Manteuffel/Evers)
VW 94, 145
BB 94, 99
WM 94, 206
LM Nr. 100 zu § 89 b HGB
MDR 94, 458
ZIP 93, A 150
BGHR HGB § 86 a Abs. 2 Versicherungsvertreter 1
BGHR HGB § 89 b Abs. 1 Versicherungsvertreter 1
BGHR HGB § 92 Abs 3 Folgeprovision 1
ZAP EN-Nr 64/94 LS
DRsp II(210)390
BGHR HGB § 89 b Abs 5 Maklereinbruch 1 LS
IBRRS 93, 0471
NORM
§ 89 b Abs. 1 Satz 1 HGB
§ 89 b Abs. 1 Satz 1, 1. HS HGB
§ 89 b Abs. 5 HGB
§ 92 Abs. 1 HGB
§ 276 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
27.10.1993
AKTENZEICHEN
VIII ZR 46/93
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
09.09.2026 11:28:38