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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Reichsarbeitsgericht (RAG) entscheidet, dass ein Filialleiter für Fehlbeträge in Waren- und Kassenbeständen haftet, wobei eine mangelhafte Kontrolle durch den Arbeitgeber als mitwirkendes Verschulden (§ 254 BGB) berücksichtigt wird. Fahrlässiges Handeln des Geschädigten (Arbeitgebers) kann dabei neben vorsätzlichem Verhalten des Schädigers (Filialleiter) stehen.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Arbeitgeber (Geschädigter) verlangt Schadensersatz vom Filialleiter (Schädiger) wegen eines Fehlbetrags in den Waren- und Kassenbeständen der Filiale, vermutlich aus vertraglicher oder deliktischer Haftung (z. B. § 280 BGB oder § 823 BGB).
b) Was hat das Gericht entschieden? Das RAG bejaht eine Haftung des Filialleiters, reduziert diese aber aufgrund mitwirkenden Verschuldens des Arbeitgebers (§ 254 BGB). Die mangelnde Kontrolle des Arbeitgebers wird als fahrlässige Mitverursachung gewertet.
c) Begründung des Gerichts:
- Mitwirkendes Verschulden (§ 254 BGB): Das Gericht stellt klar, dass auch fahrlässiges Handeln des Geschädigten (hier: unzureichende Kontrollen) neben vorsätzlichem oder fahrlässigem Verhalten des Schädigers (Filialleiter) zu einer Schadensminderung führen kann.
- Praktische Folge: Der Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers wird nicht vollständig durchgesetzt, sondern im Rahmen der Abwägung nach § 254 BGB gekürzt.
Relevanz: Die Entscheidung betont, dass Arbeitgeber ihre Aufsichtspflichten ernst nehmen müssen, um bei Fehlbeständen nicht selbst einen Teil der Verantwortung zu tragen.