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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Celle, 10.11.1987 - 11 U 258/86

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Celle hat entschieden, dass bereits eine teilweise Überschneidung der Sortimente bei einer Konkurrenztätigkeit während des Vertragsverhältnisses eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund rechtfertigt.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitgeber (Kläger) begehrt die Feststellung, dass die außerordentliche Kündigung eines Arbeitnehmers (Beklagter) wegen Konkurrenztätigkeit wirksam ist. Der Arbeitnehmer hatte während des bestehenden Arbeitsverhältnisses eine teilweise Überschneidung der Sortimente mit denen des Arbeitgebers betreiben.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Celle hat die außerordentliche Kündigung für rechtmäßig erklärt. Es genüge bereits eine teilweise Überschneidung der Sortimente, um einen wichtigen Grund für die Kündigung darzustellen.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht führt aus, dass eine Konkurrenztätigkeit während des Vertragsverhältnisses generell unzulässig ist, wenn sie die Interessen des Arbeitgebers beeinträchtigen kann. Selbst eine nur partielle Überschneidung der angebotenen Produkte oder Dienstleistungen verstößt gegen die Treuepflicht des Arbeitnehmers und stellt einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung dar. Eine vollständige Identität der Sortimente sei nicht erforderlich.

KI INHALT
Teilweise Überschneidung der Sortimente rechtfertigt außerordentliche Kündigung bei Konkurrenztätigkeit während des Vertragsverhältnisses.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Konkurrenztätigkeit des HV während des HVV
teilweise Überschneidung der Sortimente
wichtiger Grund
Übernahme einer Zweitvertretung
Konkurrenztätigkeit
teilweise Sortimentsüberschneidung
FUNDSTELLE
EversOK*
NORM
§ 89 a HGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
OLG Celle
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
10.11.1987
AKTENZEICHEN
11 U 258/86
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
08.01.2026 13:29:28