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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass ein Versicherungsagent, der einem Kreditinstitut regelmäßig Kunden für Autofinanzierungen vermittelt, dem Institut auch bei leichter Fahrlässigkeit haftet – selbst wenn er keine vertragliche Vermittlungspflicht hatte und nur Aufwendungsersatz erhielt.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Kreditinstitut verlangt von einem Versicherungsagenten Schadensersatz wegen einer schuldhaft (auch leicht fahrlässig) fehlerhaften Kundenvermittlung für Kraftfahrzeugkäufe. Der Agent hatte zwar keine vertragliche Pflicht zur Vermittlung, erhielt aber Aufwendungsersatz für seine Tätigkeit.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der Bundesgerichtshof (BGH) bejaht die Haftung des Agenten für leichte Fahrlässigkeit gegenüber dem Kreditinstitut.
c) Begründung des Gerichts: Der BGH führt aus, dass zwischen dem Agenten und dem Kreditinstitut ein faktisches Schuldverhältnis (heute: gesetzliches Schuldverhältnis nach § 311 Abs. 2 BGB) entstanden sei, da der Agent laufend Kunden vermittelt habe. Dies begründe eine Sorgfaltspflicht des Agenten, deren Verletzung – selbst bei leichter Fahrlässigkeit – eine Schadensersatzpflicht auslöse. Die fehlende vertragliche Verpflichtung und der bloße Aufwendungsersatz ändern daran nichts, da die regelmäßige Vermittlung ein besonderes Vertrauensverhältnis schaffe.