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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 07.10.1963 - VII ZR 93/62

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass ein Versicherungsagent, der einem Kreditinstitut regelmäßig Kunden für Autofinanzierungen vermittelt, dem Institut auch bei leichter Fahrlässigkeit haftet – selbst wenn er keine vertragliche Vermittlungspflicht hatte und nur Aufwendungsersatz erhielt.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Kreditinstitut verlangt von einem Versicherungsagenten Schadensersatz wegen einer schuldhaft (auch leicht fahrlässig) fehlerhaften Kundenvermittlung für Kraftfahrzeugkäufe. Der Agent hatte zwar keine vertragliche Pflicht zur Vermittlung, erhielt aber Aufwendungsersatz für seine Tätigkeit.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der Bundesgerichtshof (BGH) bejaht die Haftung des Agenten für leichte Fahrlässigkeit gegenüber dem Kreditinstitut.

c) Begründung des Gerichts: Der BGH führt aus, dass zwischen dem Agenten und dem Kreditinstitut ein faktisches Schuldverhältnis (heute: gesetzliches Schuldverhältnis nach § 311 Abs. 2 BGB) entstanden sei, da der Agent laufend Kunden vermittelt habe. Dies begründe eine Sorgfaltspflicht des Agenten, deren Verletzung – selbst bei leichter Fahrlässigkeit – eine Schadensersatzpflicht auslöse. Die fehlende vertragliche Verpflichtung und der bloße Aufwendungsersatz ändern daran nichts, da die regelmäßige Vermittlung ein besonderes Vertrauensverhältnis schaffe.

KI INHALT
Versicherungsagent haftet Kreditinstitut bei leichter Fahrlässigkeit bei Kundenvermittlung für Fahrzeugkäufe, selbst ohne Verpflichtung und nur mit Aufwendungsersatz.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Haftung des VV
Pflichtverletzung
FUNDSTELLE
VersR 63, 1069
BB 64, 100
WM 63, 1229
NORM
§ 276 BGB
REDAKTION
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
07.10.1963
AKTENZEICHEN
VII ZR 93/62
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
31.07.2018