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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 11.10.1994 - X ZR 30/93

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen OLG Hamm, 11.02.1993 - 17 U 59/92 -; LG Dortmund, 04.12.1991 - 10 O 14/91 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass die Beweislast für Inhalt und Umfang einer Vertragsänderung bei der Partei liegt, die aus dieser Änderung Rechte ableitet – auch wenn Teile der Vereinbarung unstreitig geändert wurden.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Eine Vertragspartei (Kläger) stützt Rechte auf eine behauptete Vertragsänderung, während die andere Partei (Beklagter) bestreitet, dass eine darüber hinausgehende Änderung vereinbart wurde.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH bestätigt, dass die Beweislast für den genauen Inhalt und Umfang der Vertragsänderung bei der Partei liegt, die sich auf diese Änderung berufen und daraus Rechte herleiten will.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht führt aus, dass diese Beweislastverteilung regelmäßig gilt – selbst wenn unstreitig ist, dass Teile der ursprünglichen Vereinbarung durch eine Neuregelung ersetzt wurden. Der Streit über weitere Änderungen ändert nichts an der grundsätzlichen Beweislast.

KI INHALT
Beweislast für Inhalt und Umfang einer Vertragsänderung trägt derjenige, der Rechte daraus herleitet, auch bei unstreitiger Teilneuregelung.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Beweislast für Inhalt und Umfang einer Vertragsänderung
FUNDSTELLE
NORM
§ 305 BGB
§ 286 ZPO
REDAKTION
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
11.10.1994
AKTENZEICHEN
X ZR 30/93
ECLI
LIEFERUNG
01.11.1994
ÄNDERUNG
03.05.2021