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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Köln, 24.02.1999 - 26 U 11/98

VERFAHRENSINFORMATIONEN

rkr.; Vorinstanz LG Bonn, 18.02.1998 - 13 O 372/97 - nach Rücknahme der unter dem Az. III ZR 112/99 Revision

LEITSÄTZE

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OK-INHALT
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Köln hat entschieden, dass ein Anlagevermittler, der ein Anlageprojekt ohne eigene zuverlässige Informationen als sicher darstellt, für den Verlust des Anlagekapitals seines Vertragspartners haftet. Die Aufklärungspflicht des Vermittlers umfasst die gesamte Bonität und die Risiken der Anlage, sodass sich der Vermittler nicht damit entlasten kann, dass ein einzelner Aufklärungsfehler nicht ausschlaggebend für das Scheitern der Anlage war.


a) Wer will was von wem woraus? Ein Anlagekäufer verlangt von einem Anlagevermittler Schadensersatz (Ersatz des verlorenen Anlagekapitals) aufgrund fehlerhafter Aufklärung. Der Anspruch stützt sich darauf, dass der Vermittler das Anlageprojekt trotz fehlender eigener zuverlässiger Informationen als sicher dargestellt hat.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Köln hat den Anlagevermittler zur Haftung verurteilt. Der Vermittler muss dem Anleger den Verlust des Anlagekapitals ersetzen, weil er seine Aufklärungspflichten verletzt hat.

c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass Anlagevermittler eine umfassende Aufklärungspflicht über die Bonität und die Risiken der gesamten Anlage treffen. Diese Pflicht kann nicht daduch umgangen werden, dass der Vermittler argumentiert, ein einzelner Aufklärungsfehler sei nicht der Grund für das Scheitern des Projekts gewesen. Vielmehr obliegt dem Vermittler die Pflicht, sich selbst zuverlässig zu informieren, bevor er ein Projekt als sicher bewirbt. Die falsche Darstellung der Sicherheit ohne ausreichende Informationsgrundlage stellt eine Pflichtverletzung dar, die zur Haftung führt.

KI INHALT
Anlagevermittler haften bei Falschangaben zur Sicherheit einer Anlage und müssen umfassend über Bonität und Risiken aufklären – Teilaufklärungsfehler entlasten nicht.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Haftung des Anlagevermittlers für Angaben zur Bonität
NORM
§ 276 BGG
§ 676 BGB
REDAKTION
GERICHT
OLG Köln
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
24.02.1999
AKTENZEICHEN
26 U 11/98
ECLI
ECLI:DE:OLGK:1999:0224.26U11.98.00
LIEFERUNG
01.04.2001
ÄNDERUNG
27.01.2021