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ERGEBNISVORSCHLÄGE

KG, 03.02.1960 - 15 W 2102/59

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Kammergericht (KG) entscheidet, dass der Streitwert eines Auskunftsantrags, der einen noch nicht bezifferten Zahlungsanspruch vorbereitet, nicht nach der späteren tatsächlich festgestellten Summe, sondern nach der Vorstellung des Klägers zum Zeitpunkt der Klageerhebung zu bemessen ist. Der Auskunftsantrag wird dabei typischerweise mit 1/5 bis 1/4 des geschätzten Zahlungsanspruchs bewertet.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? - Kläger beantragt Auskunftserteilung (z. B. über eine Berechnungsgrundlage) sowie einen noch nicht bezifferten Zahlungsanspruch (z. B. aus Vertrag oder Schadensersatz). - Der Streit dreht sich um die Bemessung des Streitwerts für den Auskunftsantrag im Rahmen der Zivilprozessordnung (ZPO).

b) Was hat das Gericht entschieden? - Der Streitwert des Auskunftsantrags ist nicht nach dem später ermittelten Zahlungsbetrag zu bestimmen. - Maßgeblich ist stattdessen die Vorstellung des Klägers über die Höhe des Zahlungsanspruchs zum Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 4 Abs. 1, 1. HS ZPO). - Der Wert des Auskunftsantrags beträgt regelmäßig 1/5 bis 1/4 des geschätzten Zahlungsanspruchs.

c) Begründung des Gerichts: - Die Klagepartei muss ihre subjektive Einschätzung des Zahlungsanspruchs im Klagevorbringen erkennen lassen (direkt oder indirekt). - Der Auskunftsantrag dient der Vorbereitung des Zahlungsanspruchs und ist daher niedriger zu bewerten als dieser. - Eine pauschale Gleichsetzung mit dem späteren Zahlungsbetrag wäre unangemessen, da der Auskunftsantrag nur ein Hilfsmittel zur Durchsetzung des Hauptanspruchs ist.


Hinweis: Die Entscheidung betrifft vor allem prozessuale Fragen zur Streitwertbemessung nach der ZPO, insbesondere bei kombinierten Anträgen auf Auskunft und Zahlung.

KI INHALT
Streitwert eines Auskunftsantrags bemisst sich nach der Vorstellung des Klägers zum Zeitpunkt der Klageerhebung, meist 1/5 bis 1/4 des vorbereiteten Zahlungsanspruchs.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Streitwert
Gegenstandswert
Auskunftsanspruch
Stufenklage
unbezifferter Zahlungsantrag
FUNDSTELLE
bei Tschischgale, RPfleger 62, 120
NORM
§ 15 GKG
§ 4 Abs. 1, 1. HS ZPO
§ 87 c Abs. 2 HGB
§ 87 c Abs. 3 HGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
KG
SPRUCHTYP
Beschluss
DATUM
03.02.1960
AKTENZEICHEN
15 W 2102/59
ECLI
LIEFERUNG
01.10.1999
ÄNDERUNG
09.06.2026 12:15:55