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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LAG Hamm, 07.07.1994 - 8 Ta 303/94

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG Hamm hat entschieden, dass die Aufforderung eines Arbeitgebers an einen Arbeitnehmer, sich arbeitslos zu melden, keine wirksame Kündigung darstellt, wenn der Arbeitgeber zugleich die Wiederbeschäftigung bei Geschäftserholung in Aussicht stellt. Eine Kündigung muss vielmehr eindeutig erklärt werden.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Der Arbeitnehmer (AN) wendet sich gegen eine vermeintliche Kündigung durch den Arbeitgeber (AG). Der AG hatte den AN gebeten, sich arbeitslos zu melden, mit dem Hinweis, ihn bei Geschäftebelebung wieder zu benachrichtigen. Der AN sieht darin eine Kündigung und begehrt Klarstellung.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das LAG Hamm hat festgestellt, dass die Bitte des AG, sich arbeitslos zu melden, keine wirksame Kündigung darstellt. Eine Kündigungserklärung muss eindeutig sein, was hier nicht der Fall war.

c) Begründung des Gerichts: Da eine Kündigung weitreichende Folgen hat, muss sie klar und unmissverständlich erklärt werden. Die bloße Aufforderung zur Arbeitslosmeldung – kombiniert mit der Zusage, bei Verbesserung der Geschäfte wieder zu kontaktieren – reicht für eine Kündigung nicht aus. Der AG hat damit keine endgültige Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Ausdruck gebracht.

KI INHALT
Eine Kündigungserklärung muss eindeutig sein; die Aufforderung zur Arbeitslosmeldung reicht nicht aus, wenn der Arbeitgeber eine spätere Wiederbeschäftigung in Aussicht stellt.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Bestimmtheit einer Kündigungserklärung
NORM
§ 133 BGB
§ 620 BGB
§ 611 Abs. 1 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
LAG Hamm
SPRUCHTYP
Beschluss
DATUM
07.07.1994
AKTENZEICHEN
8 Ta 303/94
ECLI
ECLI:DE:LAGHAM:1994:0707.8TA303.94.0A
LIEFERUNG
01.06.1997
ÄNDERUNG
17.05.2021