Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.
Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.
Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.
Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG Hamm hat entschieden, dass die Aufforderung eines Arbeitgebers an einen Arbeitnehmer, sich arbeitslos zu melden, keine wirksame Kündigung darstellt, wenn der Arbeitgeber zugleich die Wiederbeschäftigung bei Geschäftserholung in Aussicht stellt. Eine Kündigung muss vielmehr eindeutig erklärt werden.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Arbeitnehmer (AN) wendet sich gegen eine vermeintliche Kündigung durch den Arbeitgeber (AG). Der AG hatte den AN gebeten, sich arbeitslos zu melden, mit dem Hinweis, ihn bei Geschäftebelebung wieder zu benachrichtigen. Der AN sieht darin eine Kündigung und begehrt Klarstellung.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das LAG Hamm hat festgestellt, dass die Bitte des AG, sich arbeitslos zu melden, keine wirksame Kündigung darstellt. Eine Kündigungserklärung muss eindeutig sein, was hier nicht der Fall war.
c) Begründung des Gerichts: Da eine Kündigung weitreichende Folgen hat, muss sie klar und unmissverständlich erklärt werden. Die bloße Aufforderung zur Arbeitslosmeldung – kombiniert mit der Zusage, bei Verbesserung der Geschäfte wieder zu kontaktieren – reicht für eine Kündigung nicht aus. Der AG hat damit keine endgültige Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Ausdruck gebracht.