n. rkr.; Vorinstanz LG München I - 11 HKO 15048/98 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG München entscheidet, dass eine Gerichtsstandsvereinbarung auch für Streitigkeiten über die Nichtigkeit oder das Zustandekommen des Hauptvertrags gilt, sofern nicht die Vereinbarung selbst betroffen ist.
a) Wer will was von wem woraus? Die Parteien stritten darüber, ob eine Gerichtsstandsvereinbarung (als Teil eines Vertrages) auch dann anwendbar ist, wenn der Hauptvertrag selbst angefochten wird (z. B. wegen Nichtigkeit oder fehlendem Zustandekommen). Die Frage betraf die Auslegung von § 139 BGB.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG München bestätigte, dass die Gerichtsstandsvereinbarung auch für Streitigkeiten über die Gültigkeit oder das Zustandekommen des Hauptvertrags gilt – ausgenommen sind nur Fälle, in denen die Gerichtsstandsklausel selbst angefochten wird.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützte sich auf § 139 BGB, der besagt, dass Nebenabreden (wie Gerichtsstandsvereinbarungen) grundsätzlich auch dann wirksam bleiben, wenn der Hauptvertrag nichtig oder nicht zustande gekommen ist. Die Klausel behält also ihre selbstständige Geltung, solange nicht ihre eigene Wirksamkeit in Frage steht. Dies dient der Rechtssicherheit und vermeidet willkürliche Umgehungen der vereinbarten Zuständigkeit.