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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG München entscheidet, dass der Ausgleichsanspruch eines Handelsvertreters erst mit der Beendigung des Handelsvertretervertrags entsteht und nicht bereits vorher als vererbliche Anwartschaft besteht. Der Tod des Handelsvertreters führt nicht zur Vertragsbeendigung im Sinne des Gesetzes.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) oder dessen Erben machen geltend, dass ein Ausgleichsanspruch (AA) bereits vor Beendigung des Handelsvertretervertrags (HVV) als vererbliche Anwartschaft bestehe. Dies wird aus den Regelungen zum Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB abgeleitet.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG München hat entschieden, dass der Ausgleichsanspruch erst mit der tatsächlichen Beendigung des HVV entsteht. Vor diesem Zeitpunkt besteht keine vererbliche Anwartschaft. Zudem stellt der Tod des Handelsvertreters keine Beendigung des Vertrags im Sinne des Gesetzes dar, die den Ausgleichsanspruch auslösen würde.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht führt aus, dass der Handelsvertreter bis zur Beendigung des Vertrags nur eine ungewisse Aussicht auf einen möglichen Ausgleichsanspruch hat. Diese Aussicht ist zu vage und unbestimmt, um als vererbliche Anwartschaft anerkannt zu werden. Die gesetzliche Regelung versteht unter "Beendigung des Vertrages" nicht dessen Erlöschen durch den Tod des Handelsvertreters, sondern eine aktive Beendigung (z. B. durch Kündigung oder Ablauf).