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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LG Wuppertal, 08.12.1967 - 10.0 109/67

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Wuppertal hat entschieden, dass ein durch arglistige Täuschung zustande gekommener Versicherungsvertrag nichtig ist und der Versicherer die gezahlten Beiträge an den Versicherungsnehmer zurückerstatten muss.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Der Versicherungsnehmer (VN) verlangt von dem Versicherer die Rückzahlung der bereits gezahlten Beiträge, weil der Vertrag durch arglistige Täuschung (falsche Beratung durch den Agenten des Versicherers) zustande gekommen ist.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht hat den Versicherungsvertrag für nichtig erklärt und den Versicherer verurteilt, die gezahlten Beiträge an den VN zurückzuzahlen.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützte seine Entscheidung auf § 123 BGB (Anfechtung wegen arglistiger Täuschung). Da der Agent des Versicherers den VN falsch beraten hatte, war der Vertrag von Anfang an unwirksam. Folglich waren die gezahlten Beiträge ohne Rechtsgrund geleistet worden und mussten erstattet werden.

KI INHALT
Versicherungsvertrag durch arglistige Täuschung nichtig – gezahlte Beiträge sind vom Versicherer zurückzuzahlen.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
nichtiger Versicherungsvertrag
arglistige Täuschung des VN durch VV
FUNDSTELLE
VerBAV 69, 27
NORM
§ 123 BGB
§ 124 BGB
§ 142 BGB
§ 278 BGB
§ 284 BGB
§ 286 BGB
§ 288 BGB
REDAKTION
GERICHT
LG Wuppertal
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
08.12.1967
AKTENZEICHEN
10.0 109/67
ECLI
LIEFERUNG
01.03.1999
ÄNDERUNG