vgl. dazu Küstner/v. Manteuffel/Evers, HdB-ADR, Bd. II, 6.A., Rz. 1023 m. Fn. 32; beachte die Ausführungen in Küstner/Thume, HdB-VertR, Bd. II, 9.A., Kap. X Rzz. 13 ff.
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Darmstadt hat entschieden, dass der Versicherungssumme der prozentuale Anteil des Unternehmers (U) an den Prämienzahlungen unter Billigkeitsgesichtspunkten anspruchsmindernd gegenzurechnen ist.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Unternehmer (U) ist an einem Versicherungsvertrag beteiligt und hat einen Teil der Prämien gezahlt. Im Schadensfall beansprucht er die volle Versicherungssumme. Die Versicherung wendet ein, dass der von U gezahlte Prämienanteil anspruchsmindernd zu berücksichtigen ist.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht hat entschieden, dass der Teil der Versicherungssumme, der dem prozentualen Anteil des U an den Prämienzahlungen entspricht, unter Billigkeitsgesichtspunkten von der Versicherungssumme abzuziehen ist.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht stützt seine Entscheidung auf Billigkeitserwägungen: Da der Unternehmer einen Teil der Prämien getragen hat, ist es gerecht, seinen Anspruch entsprechend zu mindern. Dies verhindert eine ungerechtfertigte Bereicherung des U, da er sonst sowohl die Prämien als auch die volle Versicherungssumme erhalten würde.