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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 09.04.1970 - KRB 2/69

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass eine Vereinbarung zwischen einem Verleger und einer Werbeagentur, die der Agentur verbietet, ihre Vermittlervergütung an Werbungtreibende weiterzugeben, nicht gegen § 15 GWB verstößt. Begründet wird dies damit, dass in den besonderen vertraglichen Beziehungen zwischen den Beteiligten keine Preisgestaltungsfreiheit besteht, die durch die Vereinbarung beschränkt werden könnte.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Verleger eines Werbeträgers vereinbart mit einem Werbungsmittler (Werbeagentur), dass dieser seine Vermittlervergütung nicht (ganz oder teilweise) an die Werbungtreibenden weitergeben darf. Die Frage ist, ob diese Vereinbarung gegen § 15 GWB (Verbot von Preisbindungen) verstößt und damit nichtig ist.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH entscheidet, dass die Vereinbarung nicht gemäß § 15 GWB nichtig ist. Die Preisbindungsvorschrift findet hier keine Anwendung.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht argumentiert, dass in den besonderen Rechtsbeziehungen zwischen Verleger, Werbeagentur und Werbungtreibendem eine Freiheit der Preisgestaltung von vornherein nicht besteht. Daher kann die Vereinbarung auch keine unzulässige Beschränkung dieser Freiheit darstellen. Die Preisbindung ist in diesem Kontext rechtlich zulässig.

KI INHALT
Vertragliche Beziehungen zwischen Verleger, Werbeagentur und Werbungtreibendem: Keine Preisgestaltungsfreiheit, daher keine Wettbewerbsbeschränkung nach § 15 GWB. Weitergabeverbot der Vermittlervergütung ist nicht nichtig.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Provisionsabgabeverbot
Verbot der Weitergabe von Provision an Werbungtreibende in Verlagspreislisten
Anzeigengeschäft
FUNDSTELLE
DB 70, 1167
BGHZ 53, 393
BGHSt 23, 246
NORM
§ 15 GWB
§ 38 Abs. 1 Nr. 1 GWB
§ 675 BGB
REDAKTION
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Beschluss
DATUM
09.04.1970
AKTENZEICHEN
KRB 2/69
ECLI
LIEFERUNG
01.10.1999
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