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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LAG Baden-Württemberg, 06.11.1972 - 7 Sa 90/72

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (Urteil vom 06.11.1972 – 7 Sa 90/72) entschied, dass eine für jeden Verstoß gegen eine Wettbewerbsvereinbarung vereinbarte Vertragsstrafe bei einem Dauerverstoß nicht automatisch monatlich neu fällig wird. Dies ist nur möglich, wenn eine Regelungslücke vorliegt und die monatliche Fälligkeit durch Auslegung als Vertragsinhalt angenommen werden kann. Bei einer Vertragsstrafe von drei Monatsgehältern liegt keine solche Lücke vor. Zudem geht der Unterlassungsanspruch unter, sobald die Vertragsstrafe verlangt wird.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitgeber verlangt von einem ehemaligen Arbeitnehmer die Zahlung einer Vertragsstrafe wegen Verstoßes gegen eine nachvertragliche Wettbewerbsvereinbarung. Die Vertragsstrafe war für jeden Fall der Zuwiderhandlung vereinbart. Der Arbeitnehmer hatte gegen die Wettbewerbsabrede verstoßen, und es ging um die Frage, ob die Strafe bei einem Dauerverstoß (z. B. fortgesetzte Tätigkeit für einen Konkurrenten) monatlich neu fällig wird.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht entschied, dass die Vertragsstrafe nicht automatisch jeden Monat neu verwirkt wird, selbst wenn der Verstoß andauert. Eine monatliche Fälligkeit kommt nur in Betracht, wenn eine Regelungslücke im Vertrag vorliegt und diese durch Auslegung geschlossen werden kann. Bei einer vereinbarten Vertragsstrafe in Höhe von drei Monatsgehältern sei eine solche Lücke jedoch nicht anzunehmen. Zudem erlösche der Unterlassungsanspruch (d. h. die Forderung, die wettbewerbswidrige Handlung zu unterlassen), sobald die Vertragsstrafe geltend gemacht werde.

c) Begründung des Gerichts:

  • Keine automatische monatliche Verwirkung: Die Vertragsparteien hatten die Strafe für "jeden Fall" der Zuwiderhandlung vereinbart. Ein Dauerverstoß (z. B. fortgesetzte Konkurrenztätigkeit) stellt aber einen einzigen Verstoß dar, solange nicht explizit eine wiederkehrende Strafe für fortgesetzte Handlungen vereinbart wurde.
  • Keine Regelungslücke bei hoher Strafe: Eine Vertragsstrafe von drei Monatsgehältern sei so hoch, dass nicht von einer unbeabsichtigten Lücke auszugehen sei. Eine Auslegung zugunsten einer monatlichen Wiederholung scheide daher aus.
  • Untergang des Unterlassungsanspruchs: Die Geltendmachung der Vertragsstrafe ersetze den Unterlassungsanspruch, da die Strafe bereits den Zweck erfülle, den Gläubiger (hier: Arbeitgeber) für den Verstoß zu entschädigen.
KI INHALT
Bei Dauerverstoß gegen Wettbewerbsvereinbarung ist monatliche Vertragsstrafe nur bei Regelungslücke fällig; bei 3 Monatsgehältern entfällt diese. Unterlassungsanspruch erlischt mit Vertragsstrafenforderung.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Anspruch auf Unterlassung der Konkurrenztätigkeit neben Verwirkung der Vertragsstrafe
Fortsetzungszusammenhang bei dauerhaftem Verstoß
fortgesetzte Handlung
FUNDSTELLE
BB 73, 40
DB 72, 2308
NORM
§ 339 BGB
§ 133 BGB
§ 157 BGB
REDAKTION
GERICHT
LAG Baden-Württemberg
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
06.11.1972
AKTENZEICHEN
7 Sa 90/72
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
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