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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 13.06.2002 - III ZR 166/01

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen OLG München, 04.04.2001 - 3 U 5273/00 -; LG Traunstein, 19.09.2000 - 1 O 4789/99 -

LEITSÄTZE

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OK-INHALT
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass ein Kapitalanlagevermittler auch nach Vertragsschluss für Schäden haften kann, wenn er durch sein Verhalten einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat, der fortwirkt und zu einer fehlerhaften Anlageentscheidung führt. Das Gericht bejaht hier eine Haftung wegen pflichtwidriger Aufklärung und Beratung.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Anleger verlangt Schadensersatz von einem Kapitalanlagevermittler. Der Vorwurf: Der Vermittler habe ihn unzureichend über Risiken einer Kapitalanlage aufgeklärt und damit eine fehlerhafte Anlageentscheidung verursacht. Die Haftung soll sich aus dem Fortwirken eines von dem Vermittler geschaffenen Vertrauenstatbestandes ergeben.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigt, dass der Vermittler für den entstandenen Schaden haftet. Die Haftung ergibt sich aus der Verletzung von Aufklärungs- und Beratungspflichten, die über den Zeitpunkt des Vertragsschlusses hinaus fortwirken können.

c) Begründung des Gerichts: Der BGH führt aus, dass der Vermittler durch sein Verhalten (z. B. unvollständige oder irreführende Informationen) einen Vertrauenstatbestand geschaffen habe, der den Anleger in seiner Entscheidung beeinflusst habe. Dieses Vertrauen wirke auch nach dem Abschluss des Anlagevertrags weiter, wenn der Anleger aufgrund der fehlerhaften Beratung eine nachteilige Investition getätigt habe. Die Haftung des Vermittlers bestehe daher fort, solange der Vertrauenstatbestand andauere und zu einem Schaden führe.

KI INHALT
Haftung des Kapitalanlagevermittlers für Fortwirken eines geschaffenen Vertrauenstatbestandes – BGH-Urteil zur Verantwortung bei Anlageberatung.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Haftung des Kapitalanlagevermittlers
NORM
§ 675 Abs. 2 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
13.06.2002
AKTENZEICHEN
III ZR 166/01
ECLI
LIEFERUNG
01.10.2006
ÄNDERUNG
30.10.2020