n.rkr.; Vorinstanz ArbG Arnsberg, 01.04.2004 - 3 (1) Ca 1346/03 -; nachgehend BAG, 13.10.2005 - 10 AZR 532/04 -
zu der Entscheidung vgl. Beckmann, jurisPR-ArbR 51/2004 Anm. 1; Schmidt, JR 06, 87
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG Hamm hat entschieden, dass ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot nicht wirksam vereinbart wurde, wenn es im Vertrag unter der Überschrift "Vertragsstrafe" versteckt ist. Eine solche Klausel gilt als überraschend und wird nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Arbeitgeber kann beweisen, dass der Arbeitnehmer ausdrücklich auf die genaue Fundstelle hingewiesen wurde.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitnehmer (AN) wendet sich gegen ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot, das in seinem Arbeitsvertrag unter der Überschrift "Vertragsstrafe" geregelt ist. Er bestreitet, dass die Klausel wirksam vereinbart wurde. Der Arbeitgeber (AG) beruft sich auf die Gültigkeit des Verbots.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das LAG Hamm hat entschieden, dass das nachvertragliche Wettbewerbsverbot in diesem Fall nicht wirksam ist, da es sich um eine Überraschungsklausel handelt. Eine solche Klausel wird nicht Vertragsinhalt, wenn sie nicht ausreichend hervorgehoben oder erläutert wurde.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass die Regelung zum Wettbewerbsverbot nicht klar erkennbar im Vertrag platziert war. Da sie unter "Vertragsstrafe" und ohne weitere Hervorhebung eingefügt war, stellt sie eine überraschende und damit unwirksame Klausel dar. Der Arbeitgeber hätte den Arbeitnehmer ausdrücklich auf die Fundstelle hinweisen müssen, um die Wirksamkeit zu gewährleisten. Die Beweislast für diesen Hinweis trägt der Arbeitgeber.