Vorinstanz LG Frankfurt/Main, 08.07.2011 - 2-21 O 471/09 -
zu der neueren Rechtsprechung des BGH zu Aufklärungs- und Beratungspflichten der Banken bei der Anlageberatung vgl. Wiechers/Henning, WM 15, 2
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Frankfurt entscheiden, dass eine Bank bei Anlageberatung nicht zu jeder Empfehlung ein neues Risikoprofil erstellen muss, wenn sie aus der Anlagehistorie des Kunden auf dessen Risikobereitschaft schließen kann. Es besteht keine Pflicht, über Eigengeschäfte oder Gewinnmargen aufzuklären, sofern keine verdeckten Rückvergütungen vorliegen. Ein Widerrufsrecht nach Fernabsatzrecht scheidet aus, wenn die Beratung nicht im Rahmen eines organisierten Fernabsatzsystems erfolgt.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Anleger verlangt von seiner beratenden Bank Schadensersatz, weil sie ihn bei der Empfehlung von Zertifikaten unzureichend beraten habe. Er behauptet, die Bank habe seine konservative Anlagestrategie ignoriert, nicht über Risiken oder Eigengeschäfte aufgeklärt und damit ihre Pflichten aus dem Anlageberatungsvertrag verletzt.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Frankfurt hat die Klage abgewiesen und die Bank von der Pflicht freigesprochen,
- vor jeder Empfehlung ein neues Risikoprofil zu erstellen,
- über Eigengeschäfte oder Gewinnmargen aufzuklären,
- den Kunden über die Art des Geschäfts (Eigen- oder Festpreisgeschäft) zu informieren. Ein Widerrufsrecht nach Fernabsatzrecht (§ 312d BGB) bestehe nicht, da die Beratung nicht im Rahmen eines organisierten Fernabsatzsystems erfolgt sei.
c) Begründung des Gerichts:
- Anlagehistorie als Maßstab: Die Bank durfte aus der Vergangenheit des Anlegers (Investitionen in Aktien und Zertifikate mit Verlustrisiko) schließen, dass er risikobereit war. Eine Änderung der Anlagestrategie hätte der Anleger aktiv mitteilen müssen.
- Keine Aufklärung über Eigengeschäfte: Es bestehe keine allgemeine Pflicht, den Kunden darüber zu informieren, dass der Verkauf im Wege des Eigengeschäfts erfolge (im Anschluss an den BGH). Auch Gewinnmargen müssten nicht offengelegt werden, da diese bei Eigenprodukten der Bank offensichtlich seien.
- Keine verdeckten Rückvergütungen: Aufklärungspflichten bestünden nur bei versteckten Provisionen, nicht jedoch bei allgemeinen Gewinninteressen der Bank.
- Kein Widerrufsrecht: Da der Anleger alternative Beratungsmöglichkeiten (z. B. in der Filiale oder zu Hause) hatte, liege kein organisiertes Fernabsatzsystem vor. Zudem seien Zertifikate ab Emission marktabhängig, was ein Widerrufsrecht nach § 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB ausschließe.