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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Frankfurt/Main, 03.02.2012 - 19 U 177/11

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz LG Frankfurt/Main, 08.07.2011 - 2-21 O 471/09 -

zu der neueren Rechtsprechung des BGH zu Aufklärungs- und Beratungspflichten der Banken bei der Anlageberatung vgl. Wiechers/Henning, WM 15, 2

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

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OK-INHALT
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Frankfurt entscheiden, dass eine Bank bei Anlageberatung nicht zu jeder Empfehlung ein neues Risikoprofil erstellen muss, wenn sie aus der Anlagehistorie des Kunden auf dessen Risikobereitschaft schließen kann. Es besteht keine Pflicht, über Eigengeschäfte oder Gewinnmargen aufzuklären, sofern keine verdeckten Rückvergütungen vorliegen. Ein Widerrufsrecht nach Fernabsatzrecht scheidet aus, wenn die Beratung nicht im Rahmen eines organisierten Fernabsatzsystems erfolgt.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Anleger verlangt von seiner beratenden Bank Schadensersatz, weil sie ihn bei der Empfehlung von Zertifikaten unzureichend beraten habe. Er behauptet, die Bank habe seine konservative Anlagestrategie ignoriert, nicht über Risiken oder Eigengeschäfte aufgeklärt und damit ihre Pflichten aus dem Anlageberatungsvertrag verletzt.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Frankfurt hat die Klage abgewiesen und die Bank von der Pflicht freigesprochen,

  • vor jeder Empfehlung ein neues Risikoprofil zu erstellen,
  • über Eigengeschäfte oder Gewinnmargen aufzuklären,
  • den Kunden über die Art des Geschäfts (Eigen- oder Festpreisgeschäft) zu informieren. Ein Widerrufsrecht nach Fernabsatzrecht (§ 312d BGB) bestehe nicht, da die Beratung nicht im Rahmen eines organisierten Fernabsatzsystems erfolgt sei.

c) Begründung des Gerichts:

  • Anlagehistorie als Maßstab: Die Bank durfte aus der Vergangenheit des Anlegers (Investitionen in Aktien und Zertifikate mit Verlustrisiko) schließen, dass er risikobereit war. Eine Änderung der Anlagestrategie hätte der Anleger aktiv mitteilen müssen.
  • Keine Aufklärung über Eigengeschäfte: Es bestehe keine allgemeine Pflicht, den Kunden darüber zu informieren, dass der Verkauf im Wege des Eigengeschäfts erfolge (im Anschluss an den BGH). Auch Gewinnmargen müssten nicht offengelegt werden, da diese bei Eigenprodukten der Bank offensichtlich seien.
  • Keine verdeckten Rückvergütungen: Aufklärungspflichten bestünden nur bei versteckten Provisionen, nicht jedoch bei allgemeinen Gewinninteressen der Bank.
  • Kein Widerrufsrecht: Da der Anleger alternative Beratungsmöglichkeiten (z. B. in der Filiale oder zu Hause) hatte, liege kein organisiertes Fernabsatzsystem vor. Zudem seien Zertifikate ab Emission marktabhängig, was ein Widerrufsrecht nach § 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB ausschließe.
KI INHALT
Banken dürfen bei Anlageberatung auf bekannte Kundenhistorie zurückgreifen und müssen nicht jedes Mal Risikoprofil neu erstellen. Keine Aufklärungspflicht über Eigengeschäfte oder Gewinnmargen bei Zertifikaten. Widerrufsrecht bei Fernabsatz nur bei organisiertem Vertriebssystem.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Anlageberatung
Anlageberatungsvertrag
anlageberatende Bank
Anlageberatung durch Bank
Anlageverhalten des Anlegers
Risikoaufklärung aufgrund vorangegangener Geschäfte
Rückvergütung
kick-back
Festpreisgeschäft
Eigengeschäft der Bank
telefonische Anlageberatung
Widerrufsrecht bei Fernabsatz
Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen
Ausschluss des Widerrufsrechts bei Fernabsatzverträgen
NORM
§ 280 BGB
§ 280 Abs. 1 BGB
§ 312 d BGB
§ 312 d Abs. 1 S. 1 BGB
§ 312 d Abs. 4 Nr. 6 BGB
§ 355 BGB
§ 355 Abs. 1 BGB
REDAKTION
Stallbaum
GERICHT
OLG Frankfurt/Main
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
03.02.2012
AKTENZEICHEN
19 U 177/11
ECLI
ECLI:DE:OLGHE:2012:0203.19U177.11.0A
LIEFERUNG
01.07.2012
ÄNDERUNG
07.05.2020