Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Hamburg, 27.01.1988 - 5 U 154/87

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Hamburg (Urteil vom 27.01.1988 – 5 U 154/87) entschied, dass ein Makler die vereinbarte Courtage aus einem Grundstückskaufvertrag auch dann verlangen kann, wenn er aufgrund seiner Verflechtung mit einer Vertragspartei seine Maklerleistungen nicht erbringen konnte, weil die Forderung als Vertrag zugunsten eines Dritten gültig ist.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Makler verlangt von den Parteien eines Grundstückskaufvertrags die vereinbarte Maklercourtage. Die Courtage war ihm im Kaufvertrag als Forderung aus einem Vertrag zugunsten Dritter (hier: des Maklers) zuerkannt worden. Die Beklagten wenden ein, der Makler habe keine Leistungen erbracht, da er aufgrund seiner Verflechtung mit einer Partei (z. B. Interessenkonflikt) tatsächlich keine Maklertätigkeit ausüben konnte.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Hamburg gab dem Makler recht: Er kann die Courtage trotz Nicht-Erbringung der Maklerleistung verlangen, weil die Forderung aus dem Kaufvertrag als wirksamer Vertrag zugunsten Dritter besteht.

c) Begründung des Gerichts:

  • Die Courtageforderung ist nicht von der tatsächlichen Leistungserbringung abhängig, da sie unmittelbar aus dem Kaufvertrag als Vertrag zugunsten des Maklers (Dritter) entsteht.
  • Selbst wenn der Makler aufgrund seiner Verflechtung keine Leistungen erbringen konnte, bleibt der Anspruch aus dem Vertrag bestehen, da dieser nicht an die Leistungsfähigkeit oder -bereitschaft des Maklers geknüpft ist.
  • Der Vertrag zugunsten Dritter ist hier unabhängig von der Maklertätigkeit wirksam, solange die Parteien dies so vereinbart haben.

Rechtlicher Kern: Die Entscheidung betont, dass bei einem Vertrag zugunsten Dritter der Anspruch des Begünstigten (Makler) nicht zwingend von einer Gegenleistung abhängig ist, wenn die Parteien dies nicht ausdrücklich vereinbart haben.

KI INHALT
Makler kann trotz Interessenkonflikt Courtage aus Grundstückskaufvertrag als Forderung aus Vertrag zugunsten Dritter geltend machen.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Maklerlohnanspruch aus Vertrag zu Gunsten eines Dritten
NORM
§ 181 BGB
§ 242 BGB
§ 328 BGB
§ 652 BGB
REDAKTION
GERICHT
OLG Hamburg
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
27.01.1988
AKTENZEICHEN
5 U 154/87
ECLI
ECLI:DE:OLGHH:1988:0127.5U154.87.0A
LIEFERUNG
01.04.2000
ÄNDERUNG
22.04.2026 17:45:41