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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Hamburg (Urteil vom 27.01.1988 – 5 U 154/87) entschied, dass ein Makler die vereinbarte Courtage aus einem Grundstückskaufvertrag auch dann verlangen kann, wenn er aufgrund seiner Verflechtung mit einer Vertragspartei seine Maklerleistungen nicht erbringen konnte, weil die Forderung als Vertrag zugunsten eines Dritten gültig ist.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Makler verlangt von den Parteien eines Grundstückskaufvertrags die vereinbarte Maklercourtage. Die Courtage war ihm im Kaufvertrag als Forderung aus einem Vertrag zugunsten Dritter (hier: des Maklers) zuerkannt worden. Die Beklagten wenden ein, der Makler habe keine Leistungen erbracht, da er aufgrund seiner Verflechtung mit einer Partei (z. B. Interessenkonflikt) tatsächlich keine Maklertätigkeit ausüben konnte.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Hamburg gab dem Makler recht: Er kann die Courtage trotz Nicht-Erbringung der Maklerleistung verlangen, weil die Forderung aus dem Kaufvertrag als wirksamer Vertrag zugunsten Dritter besteht.
c) Begründung des Gerichts:
- Die Courtageforderung ist nicht von der tatsächlichen Leistungserbringung abhängig, da sie unmittelbar aus dem Kaufvertrag als Vertrag zugunsten des Maklers (Dritter) entsteht.
- Selbst wenn der Makler aufgrund seiner Verflechtung keine Leistungen erbringen konnte, bleibt der Anspruch aus dem Vertrag bestehen, da dieser nicht an die Leistungsfähigkeit oder -bereitschaft des Maklers geknüpft ist.
- Der Vertrag zugunsten Dritter ist hier unabhängig von der Maklertätigkeit wirksam, solange die Parteien dies so vereinbart haben.
Rechtlicher Kern: Die Entscheidung betont, dass bei einem Vertrag zugunsten Dritter der Anspruch des Begünstigten (Makler) nicht zwingend von einer Gegenleistung abhängig ist, wenn die Parteien dies nicht ausdrücklich vereinbart haben.