Vorinstanzen OLG Celle, 26.06.1981 - 13 U 31/81 -; LG Göttingen, 07.11.1980 - 7 O 43/80 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass ein Vertrag auch ohne Einhaltung der Schriftform des § 18 GWB wirksam ist, wenn wettbewerbsbeschränkende Abreden zwar nicht ausdrücklich vereinbart wurden, sich aber aus dem Vertragszweck oder Treu und Glauben ergeben. Gleiches gilt, wenn solche Abreden zwar vereinbart wurden, sie aber ohnehin aus Vertragszweck oder Treu und Glauben folgen würden.
a) Wer will was von wem woraus? Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines Vertrags, der möglicherweise wettbewerbsbeschränkende Abreden enthält. Eine Partei berief sich darauf, dass der Vertrag wegen Fehlens der nach § 18 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) vorgeschriebenen Schriftform unwirksam sei.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH hat entschieden, dass der Vertrag auch ohne Schriftform wirksam ist, wenn:
- keine ausdrücklichen wettbewerbsbeschränkenden Abreden getroffen wurden, diese sich aber aus dem Vertragszweck oder Treu und Glauben ergeben, oder
- zwar ausdrückliche Abreden bestehen, diese aber auch ohne Vereinbarung aus Vertragszweck oder Treu und Glauben folgen würden.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt sich auf die Auslegung des § 18 GWB: Die Schriftform ist nur erforderlich, wenn die wettbewerbsbeschränkenden Abreden über das hinausgehen, was sich ohnehin aus dem Vertragszweck oder den gesetzlichen Pflichten (Treu und Glauben, § 242 BGB) ergibt. Ist dies nicht der Fall, entfällt das Formerfordernis, da die Abreden bereits kraft Gesetzes oder Vertragsnatur gelten.