Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.
Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.
Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.
Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass der Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Berufung gegen die Verurteilung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach § 259 Abs. 2 HGB (hier: Bestätigung der Richtigkeit eines Buchauszugs für einen Handelsvertreter nach § 87c HGB) nach dem Interesse des Berufungsklägers (hier: des Unternehmers) zu bemessen ist. Maßgeblich ist dabei der voraussichtliche Zeit- und Kostenaufwand für die Erstellung der eidesstattlichen Versicherung, der im konkreten Fall dem Aufwand für den Buchauszug entspricht – insbesondere, wenn dieser mit erheblichem Arbeitsaufwand (z. B. Durchsicht hunderter Ordner) verbunden ist und der Handelsvertreter konkrete Beanstandungen vorbringt.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus?
- Kläger: Handelsvertreter (HV) verlangt von dem Beklagten (Unternehmer, U) die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung (§ 259 Abs. 2 HGB) zur Bestätigung der Richtigkeit und Vollständigkeit eines zuvor erteilten Buchauszugs (§ 87c HGB).
- Rechtsgrundlage: Der HV hat einen Anspruch auf einen vollständigen Buchauszug, der alle für seine Provision relevanten Geschäftsvorfälle klar und übersichtlich darlegt. Die eidesstattliche Versicherung soll die Richtigkeit dieser Auskunft bekräftigen.
- Prozessualer Kontext: Der U wendet sich mit der Berufung gegen seine Verurteilung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. Streitig ist der Wert des Beschwerdegegenstands (§ 511a ZPO), der für die Zulässigkeit der Berufung relevant ist.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH bestätigt, dass der Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Berufung gegen die Verurteilung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach freiem Ermessen (§§ 2, 3 ZPO) festzusetzen ist. Maßgeblich ist dabei das Interesse des Berufungsklägers (hier: des U), die eidesstattliche Versicherung nicht leisten zu müssen. Im konkreten Fall wird der Wert anhand des voraussichtlichen Zeit- und Kostenaufwands für die Erstellung der eidesstattlichen Versicherung bemessen. Dieser Aufwand entspricht regelmäßig demjenigen für die vorangegangene Auskunftserteilung (hier: Buchauszug).
c) Begründung des Gerichts:
Anforderungen an den Buchauszug:
- Ein Buchauszug nach § 87c HGB muss alle für die Provision relevanten Geschäftsvorfälle vollständig, klar und übersichtlich darstellen. Dies geht weit über eine einfache Auskunft hinaus.
- Im Streitfall war die Erstellung des Buchauszugs mit außergewöhnlichem Aufwand verbunden (z. B. Durchsicht hunderter Ordner, zwei Monate Arbeit von zwei Mitarbeiterinnen).
Aufwand der eidesstattlichen Versicherung:
- Die eidesstattliche Versicherung dient der Bestätigung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskunft. Dafür muss der U die Angaben nochmals überprüfen und ggf. ergänzen.
- Der hierfür benötigte Aufwand entspricht in der Regel dem der ursprünglichen Auskunftserteilung.
- Im konkreten Fall hatte der HV 32 fehlende Rechnungen beanstandet, die zusätzlich geprüft werden mussten. Dies erhöht den Aufwand und ist bei der Wertbemessung zu berücksichtigen.
Rechtsprechungslinie:
- Der BGH verweist auf frühere Entscheidungen (z. B. BGH, 20.06.1991, NJW-RR 91, 1467), wonach bei Auskunfts- und eidesstattlichen Versicherungspflichten der Zeit- und Kostenaufwand maßgeblich ist.
Kernaussage: Der Wert des Beschwerdegegenstands bemisst sich nach dem Interesse des Berufungsklägers, die eidesstattliche Versicherung zu vermeiden, und wird konkret durch den tatsächlichen Aufwand (Zeit, Kosten) für deren Erstellung bestimmt. Im Fall eines umfangreichen Buchauszugs mit Beanstandungen kann dieser Aufwand beträchtlich sein.