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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 01.04.1992 - VIII ZB 2/92

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass der Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Berufung gegen die Verurteilung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach § 259 Abs. 2 HGB (hier: Bestätigung der Richtigkeit eines Buchauszugs für einen Handelsvertreter nach § 87c HGB) nach dem Interesse des Berufungsklägers (hier: des Unternehmers) zu bemessen ist. Maßgeblich ist dabei der voraussichtliche Zeit- und Kostenaufwand für die Erstellung der eidesstattlichen Versicherung, der im konkreten Fall dem Aufwand für den Buchauszug entspricht – insbesondere, wenn dieser mit erheblichem Arbeitsaufwand (z. B. Durchsicht hunderter Ordner) verbunden ist und der Handelsvertreter konkrete Beanstandungen vorbringt.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Kläger: Handelsvertreter (HV) verlangt von dem Beklagten (Unternehmer, U) die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung (§ 259 Abs. 2 HGB) zur Bestätigung der Richtigkeit und Vollständigkeit eines zuvor erteilten Buchauszugs (§ 87c HGB).
  • Rechtsgrundlage: Der HV hat einen Anspruch auf einen vollständigen Buchauszug, der alle für seine Provision relevanten Geschäftsvorfälle klar und übersichtlich darlegt. Die eidesstattliche Versicherung soll die Richtigkeit dieser Auskunft bekräftigen.
  • Prozessualer Kontext: Der U wendet sich mit der Berufung gegen seine Verurteilung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. Streitig ist der Wert des Beschwerdegegenstands (§ 511a ZPO), der für die Zulässigkeit der Berufung relevant ist.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH bestätigt, dass der Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Berufung gegen die Verurteilung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach freiem Ermessen (§§ 2, 3 ZPO) festzusetzen ist. Maßgeblich ist dabei das Interesse des Berufungsklägers (hier: des U), die eidesstattliche Versicherung nicht leisten zu müssen. Im konkreten Fall wird der Wert anhand des voraussichtlichen Zeit- und Kostenaufwands für die Erstellung der eidesstattlichen Versicherung bemessen. Dieser Aufwand entspricht regelmäßig demjenigen für die vorangegangene Auskunftserteilung (hier: Buchauszug).


c) Begründung des Gerichts:

  1. Anforderungen an den Buchauszug:

    • Ein Buchauszug nach § 87c HGB muss alle für die Provision relevanten Geschäftsvorfälle vollständig, klar und übersichtlich darstellen. Dies geht weit über eine einfache Auskunft hinaus.
    • Im Streitfall war die Erstellung des Buchauszugs mit außergewöhnlichem Aufwand verbunden (z. B. Durchsicht hunderter Ordner, zwei Monate Arbeit von zwei Mitarbeiterinnen).
  2. Aufwand der eidesstattlichen Versicherung:

    • Die eidesstattliche Versicherung dient der Bestätigung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskunft. Dafür muss der U die Angaben nochmals überprüfen und ggf. ergänzen.
    • Der hierfür benötigte Aufwand entspricht in der Regel dem der ursprünglichen Auskunftserteilung.
    • Im konkreten Fall hatte der HV 32 fehlende Rechnungen beanstandet, die zusätzlich geprüft werden mussten. Dies erhöht den Aufwand und ist bei der Wertbemessung zu berücksichtigen.
  3. Rechtsprechungslinie:

    • Der BGH verweist auf frühere Entscheidungen (z. B. BGH, 20.06.1991, NJW-RR 91, 1467), wonach bei Auskunfts- und eidesstattlichen Versicherungspflichten der Zeit- und Kostenaufwand maßgeblich ist.

Kernaussage: Der Wert des Beschwerdegegenstands bemisst sich nach dem Interesse des Berufungsklägers, die eidesstattliche Versicherung zu vermeiden, und wird konkret durch den tatsächlichen Aufwand (Zeit, Kosten) für deren Erstellung bestimmt. Im Fall eines umfangreichen Buchauszugs mit Beanstandungen kann dieser Aufwand beträchtlich sein.

KI INHALT
Buchauszug nach § 87c HGB muss vollständig und übersichtlich alle provisionrelevanten Geschäftsvorfälle widerspiegeln. Beschwerdegegenstandswert bei eidesstattlicher Versicherung bemisst sich nach Zeit- und Kostenaufwand für Auskunftserteilung und Überprüfung.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Streitwert bei eidesstattlicher Versicherung der Richtigkeit eines Buchauszuges
Anforderungen an einen Buchauszug
FUNDSTELLE
BB 92, 1032
WM 92, 1339
LM Nr. 12 zu § 87 c HGB
HVR Nr. 724
MDR 92, 1007
NORM
§ 87 c Abs. 2 HGB
§ 511 a ZPO
§ 2 ZPO
§ 3 ZPO
§ 259 Abs. 2 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Beschluss
DATUM
01.04.1992
AKTENZEICHEN
VIII ZB 2/92
ECLI
LIEFERUNG
Grundwerk
ÄNDERUNG
30.07.2026 10:31:21