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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 08.07.1985 (Az. 9 Ga 40/85) entschieden, dass ein Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung hat, wenn seine Kündigung offensichtlich unwirksam ist.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitnehmer begehrt von seinem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung während eines Kündigungsschutzprozesses. Er stützt seinen Anspruch darauf, dass die ausgesprochene Kündigung offensichtlich unwirksam sei (z. B. wegen Formfehlern oder evidenter Rechtswidrigkeit).
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat den Weiterbeschäftigungsanspruch abgelehnt. Selbst wenn die Kündigung offensichtlich unwirksam ist, besteht kein automatischer Anspruch auf Weiterbeschäftigung für die Dauer des Rechtsstreits.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht führt aus, dass der Weiterbeschäftigungsanspruch nach § 102 Abs. 5 BetrVG oder allgemeinen Grundsätzen nur unter bestimmten Voraussetzungen besteht – etwa bei offensichtlicher Unwirksamkeit der Kündigung und dringendem Beschäftigungsbedürfnis. Allein die offensichtliche Unwirksamkeit reiche nicht aus, um einen solchen Anspruch zu begründen. Vielmehr müsse der Arbeitnehmer zusätzlich darlegen, warum eine vorläufige Weiterbeschäftigung unverzichtbar ist (z. B. zur Existenzsicherung). Ohne diese Darlegung scheidet der Anspruch aus.
Hinweis: Die Entscheidung betont, dass der Arbeitnehmer im Einzelfall konkret darlegen muss, warum er auf die Weiterbeschäftigung angewiesen ist – die bloße Unwirksamkeit der Kündigung genügt nicht.